[2] Kind (Infans), der Mensch von seiner Geburt bis zu seiner geschlechtlichen Entwickelung (s. Pubert�t), die aber bei dem einen Individuum fr�her als bei dem andern eintritt. Man unterscheidet folgende Abschnitte des Kindesalters, der Kindheit (infantia, aetas infantilis): das Alter des Neugebornen, die ersten 5 bis 6 Tage nach der Geburt bis zum Abfall der Nabelschnur; das Alter des S�uglings, bis zum 9. oder 12. Lebensmonat reichend und mit dem Entw�hnen des Kindes endigend; das eigentliche Kindesalter, vom 1.7. Lebensjahr, wo der Zahnwechsel beginnt; das Jugendalter, vom 7. Lebensjahr bis zum Eintritt der Mannbarkeit. Zu fr�h geborne Kinder sterben h�ufig, weil sie nicht imstande sind, die f�r den menschlichen Organismus n�tige K�rperw�rme aufrecht zu erhalten. Bei so kleinen Kindern ist die K�rperoberfl�che im Verh�ltnis zur K�rpermasse sehr gro�, daher die W�rmeabgabe verh�ltnism��ig sehr bedeutend; die W�rmeproduktion aber ist in den noch unentwickelten Organen verh�ltnism��ig niedrig. Man hat deshalb zur Erhaltung solcher Kinder Brutapparate (Couveusen) von verschiedener Konstruktion angewendet. Einer der einfachsten ist die Cred�sche W�rmewanne, ein Gef�� mit doppelten W�nden und Boden, zwischen die Wasser von 50� gef�llt und so der Innenraum auf eine Temperatur von etwa 3436� gebracht wird. Einfach ist auch die Thermophor-Couveuse von F�rst. Die neuern Konstruktionen von Tarnier, Lion u. a. haben Regulationsvorrichtungen, die gestatten, die Temperatur des Raumes, in dem das K. liegt, auf eine bestimmte Temperatur einzustellen und letztere festzuhalten. Die Resultate dieser Behandlung in Brutkasten sind sehr g�nstig. Die Sterblichkeit der Kinder, die mit einem K�rpergewicht unter 2000 g geboren wurden, sank von 66 auf 30 Proz. Zweck hat die Couveuse nur so lange, bis die Kinder ihre normale Temperatur selbst�ndig erhalten k�nnen. In manchen gro�en St�dten sind bereits eigne Institute (Kinderbrutanstalten) errichtet worden. Die Frage, ob es zweckm��ig ist, derartig lebensschwache Kinder k�nstlich zu erhalten, ist mit einem runden Ja zu beantworten, da ja vielfach die Kinder nur zu fr�h geboren sind, aber sonst ganz normal sein k�nnen Auch hat die Erfahrung bereits gelehrt, da� diese Kinder, wenn man sie �ber die kritische Zeit hinwegbringt, sich sp�ter ganz normal und kr�ftig entwickeln k�nnen. Ein reifes neugebornes K. hat durchschnittlich eine K�rperl�nge von 4550 cm und ein Gewicht von 33,5 kg. Knaben sind in der Regel gr��er und schwerer als M�dchen. Alle Teile des K�rpers sind geh�rig voll und abgerundet. Die N�gel sind hornartig und ragen an den Fingern �ber die Spitzen hervor. Die Ohren sind hart und knorpelig, die Br�ste gew�lbt, die Brustwarzen etwas hervorstehend. Die Hoden des m�nnlichen Kindes befinden sich gew�hnlich im Hodensack. Der Kopf ist mit Haaren bedeckt, an den Augen sieht man Augenbrauen und Wimpern. Das Gesicht ist im Verh�ltnis zum Sch�delgew�lbe sehr klein und niedrig, die Nase klein und kurz; die Kinnladen sind niedrig, die Augen gro�, die Kopfknochen in den N�hten schwach beweglich. Der Kopf ist verh�ltnism��ig gro� und sitzt auf einem d�nnen, kurzen Hals. Die Bauchh�hle ist verh�ltnism��ig l�nger als der Brustkasten. Die Gliedma�en sind im Verh�ltnis zum Rumpfe von geringerm Umfang, H�nde und F��e verh�ltnism��ig klein und kurz. Bei einem zu fr�h gebornen K. sind die Gliedma�en schm�chtig, welk, mager; die Haut ist nicht gleichm��ig �ber den K�rper gespannt, sondern faltig, runzelig, rot und mit Wollhaaren besetzt. Der Kopf ist auffallend gro� im Vergleich zum �brigen K�rper; seine Knochen sind nicht fest, Fontanellen und N�hte weit, die Kopfhaare wei�, sein, zart, die Ohren d�nn, h�utig, am Kopf anliegend. Die Hoden sind gew�hnlich nicht im Hodensack. Gewicht und L�nge richten sich nach dem Fruchtmonat, in dem das K. geboren, sind aber selbstverst�ndlich geringer als die oben angegebenen Gewichte und Ma�e. Fig. 1 auf der Tafel »Gewebe des Menschen« zeigt einen L�ngsschnitt durch die mittlere Zehe eines menschlichen Embryos. Als Bekleidung der freien Oberfl�che erscheint das Epithelgewebe, auf der obern Seite des Endgliedes sitzt der Nagel, der noch sehr klein ist, aber doch schon eine Sonderung erfahren hat, indem sich in dem Pr�parat der Nagelfalz von ihm abheben und eine k�nstliche H�hle schaffen konnte. Auf der Unterseite erkennt man zahlreiche Schwei�dr�sen. Zwischen Nagel- und Mittelglied ist die rings geschlossene Gelenkh�hle bezeichnet. Die Zehenknochen (Phalangen) sind in der ersten Anlage knorpelig, von einer Beschaffenheit, wie sie sich in der Zeichnung nur noch an den Gelenkenden findet: eine gleichm��ige Grundsubstanz mit vielen durch die Punktierung veranschaulichten Zellen. Die Verkn�cherung beginnt mit dem Hineinwachsen einer Gef��schlinge ungef�hr in der Mitte des Knorpels, die sich nach den Gelenkenden zu ausbreitet und eine mit Mark gef�llte H�hle schafft. Gleichzeitig hat die bindegewebige H�lle des Knorpels, die sp�tere Beinhaut, angefangen, den periostalen Knochen der Rinde zu bilden. Die Verkn�cherungsgrenze des aus dem Knorpel entstehenden Knochens ist geradlinig, die B�lkchen des Knorpelknochens sind sp�rlich. Im Knorpel selbst werden in der Knorpelerweichungszone die Zellen gro�blasig und ordnen sich in S�ulen an, wie es die Zeichnung sehr deutlich zeigt. In der hellen Zone gegen die Verkn�cherungsgrenze findet die erste, provisorische Verkalkung statt. �ber die Lebensf�higkeit zu fr�h geborner Kinder s. Lebensf�higkeit.
Nach dem Abnabeln des neugebornen Kindes, d. h. nach dem Durchschneiden der vorher unterbundenen Nabelschnur, beginnt sofort die Atmung des Kindes als das wichtigste Zeichen des neuen Lebens. Hierdurch erweitert sich der Brustkasten, die Brust wird st�rker gew�lbt, ihr Durchmesser vergr��ert. Das Zwerchfell dr�ngt sich beim Atmen gegen die Bauchh�hle, wodurch es den Anschein gewinnt, als atmete das K. vorzugsweise mit dem Bauch; in Wirklichkeit ist aber sein Atemtypus vorwiegend thorakal. Die bei dem F�tus sehr kleinen, luftleeren Lungen werden bei kr�ftigem Einatmen in wenigen Minuten von Luft angef�llt, das Lungengewebe wird dadurch aufgelockert[2] und bedeutend vergr��ert, feine dunkel blaurote F�rbung verwandelt sich in eine hell zinnoberrote. Lungen, die geatmet haben, bleiben auch nach dem Tode des Kindes lufthaltig und schwimmen deshalb auf dem Wasser. Die Lungen von Kindern, die nicht geatmet haben, sinken im Wasser unter. Die Atmung des Neugebornen zeigt noch sehr unregelm��igen Rhythmus und wechselnde Tiefe, ihre Frequenz betr�gt durchschnittlich 62 in der Minute. Auch der Blutumlauf bekommt mit der Respiration eine andre Richtung. Sobald das K. geatmet hat, verk�ndet es gew�hnlich durch lautes Schreien sein Dasein. Zu fr�h geborne Kinder geben in der Regel nur einen wimmernden Ton von sich. Bald nach dem ersten Schreien schl�ft das K. ein und schl�ft, wenn es gesund ist und keine �u�ere St�rung eintritt, so lange fort, bis es Bed�rfnis nach Nahrung empfindet.
Wenn das K. zur Welt kommt, ist es, namentlich reichlich in den Weichen, in den Achselh�hlen, in den Kniebeugen, hinter den Ohren etc., mit einer gelblichen, seifenartigen Schmiere (Kindsschleim, Smegma, Vernix caseosa) �berzogen, die aus einem Gemenge von Hauttalg und Oberhautzellen besteht. Die r�tliche F�rbung der Haut der Neugebornen bla�t in den ersten Tagen nach der Geburt nach und nach ab. Die Epidermis ist kurz nach der Geburt zart, weich, sehr wenig fest, wird aber bald trocken und schuppt sich ab. Der an dem K. gebliebene Rest der Nabelschnur f�ngt gew�hnlich schon 1218 Stunden nach der Geburt an, welker zu werden, und trocknet allm�hlich ein. Nach vollst�ndiger Vertrocknung, zwischen dem 4. und 6. Tag, st��t sich der Nabelstrangrest vom Nabel des Kindes los. Die Muskeln des Neugebornen sind noch sehr wenig entwickelt, weshalb seine Bewegungen sehr beschr�nkt sind; nur die zum Saugen dienenden Muskeln sind vollkommen ausgebildet. Das Knochensystem ist noch sehr unvollkommen. Die Epiphysen der R�hrenknochen bestehen noch aus Knorpeln und die meisten platten Knochen aus mehreren St�cken, zwischen denen sich noch Bindegewebe oder Knorpelmasse befindet. Die Knochenmasse selbst ist weniger kompakt und viel gef��reicher als beim Erwachsenen. Die Kopfknochen bestehen teilweise noch aus mehreren St�cken und haben die Fontanellen und N�hte zwischen sich, so da� die Knochenr�nder sich nicht, wie bei dem Erwachsenen, ber�hren. Wo die Stirn-, die Kronen- und die Pfeilnaht zusammentreffen, bildet sich ein viereckiger Raum, die gro�e oder vordere Fontanelle. Wo die Pfeilnaht und die Hinterhauptsnaht zusammentreffen, wird ein kleiner, dreieckiger knochenfreier Raum gebildet, die kleine oder hintere Fontanelle. Die knochenfreien Stellen zwischen dem Seitenwandbein, dem Keil- und Schl�fenbein und die zwischen dem Hinterhaupts-, dem Schl�fen- und Seitenwandbein auf jeder Seite nennt man Seitenfontanellen. Die Beckenknochen bestehen bei dem neugebornen K. aus drei St�cken, dem H�ftbein, dem Sitzbein und dem Scho�bein. Diese drei St�cke sind durch Knorpel miteinander verbunden und vereinigen sich da, wo die Pfanne liegt. Das Gehirn des Neugebornen ist weicher als bei dem Erwachsenen und verh�ltnism��ig gr��er. Hirnh�ute und Gehirn sind reich an Blutgef��en. Das R�ckenmark und die einzelnen Nervenf�den sind ebenfalls verh�ltnism��ig st�rker als bei dem Erwachsenen.
Das Blut des Neugebornen hat einen gr��ern Gehalt von roten und wei�en Blutk�rperchen als im sp�tern Alter, und zwar ist besonders die Zahl der letztern sehr hoch. Neben den gew�hnlichen Formen kommen auch vielfach kernhaltige rote Blutk�rperchen (embryonale Formen) darin vor. Die Zahl der Herzschl�ge ist unmittelbar nach der Geburt sehr hoch (150190 in der Minute), sinkt aber bereits nach 1/4 bis 1 Stunde auf etwa 100, um sp�ter allm�hlich wieder anzusteigen. Die Absonderung der Verdauungss�fte ist in der ersten Lebenszeit nur gering; im Speichel ist das St�rke in Zucker verwandelnde Enzym zun�chst noch gar nicht oder nur in sehr geringer Menge vorhanden; der Magensaft aber enth�lt bereits die zur Verdauung von Eiwei� notwendigen Bestandteile, Salzs�ure und Pepsin sowie auch das Labferment. Die Gallenabsonderung, die bereits beim F�tus vorhanden ist, wird durch die erste Nahrungsaufnahme erheblich gesteigert. Die K�rpertemperatur des neugebornen Kindes ist um 0,10,6� h�her als die der Mutter und betr�gt 37,537,9�; anfangs sinkt sie ab, um sp�ter wieder zu steigen. Weit gr��er wie beim Erwachsenen ist ihre Labilit�t; die W�rmeregulation bildet sich erst allm�hlich aus. Die Stoffwechselvorg�nge des Kindes sind qualitativ dieselben wie beim Erwachsenen; in quantitativer Beziehung sind aber gro�e Unterschiede vorhanden, da der Stoffumsatz des Kindes weit gr��er ist. Dies spricht sich besonders in der weit h�hern Kohlens�ureausscheidung aus. W�hrend ferner beim Erwachsenen der im Eiwei� der Nahrung enthaltene Stickstoff im Harn und Kot wieder erscheint, wird beim K. ein betr�chtlicher Teil desselben im K�rper zur�ckgehalten, findet also ein Eiwei�ansatz statt.
Schon im intrauterinen Leben wird Harn gebildet. Daher ist die Harnblase des Neugebornen bereits mit Harn gef�llt und wird in kurzen Zwischenr�umen entleert. Die Ausscheidung von Harn ist beim K., entsprechend der ausschlie�lichen Ern�hrung mit der wasserreichen Milch, relativ weit gr��er als beim Erwachsenen. Der Harn, der anfangs wasserhell und von ganz schwachem Geruch ist, wird nach und nach mehr gef�rbt und konzentrierter; er ist fast immer sauer und hat ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 10031004. Auffallend ist sein reichlicher Gehalt an Harns�ure. Bald nach der Geburt erfolgt der erste Stuhlgang. Dabei wird das gr�nlichschwarze Kindspech (Meconium, s. Kindspech) entleert. Erst nach 34 Tagen ist der entleerte Kot davon frei. Die einzelnen Sinne sind bei dem neugebornen K. noch wenig ausgebildet. Am meisten scheint der Geschmackssinn entwickelt zu sein, denn gleich nach der Geburt gibt das K. unverkennbare Merkmale, da� es auf Geschmacksreize reagiert; doch bleibt zweifelhaft, ob ihm bereits die verschiedenen Geschmacksqualit�ten zum Bewu�tsein kommen. Wohl- und �belger�che unterscheidet das neugeborne K. nicht. Der Geh�rssinn des neugebornen Kindes scheint noch unentwickelt zu sein, denn es gibt selbst bei gro�em Ger�usch kein Zeichen der Wahrnehmung. Der Gesichtssinn ist ebenfalls noch stumpf. Zwar reagiert das neugeborne K. auf Lichteinfall durch Verengerung der Pupillen und durch Schlie�ung der Lider; aber das Auge richtet sich noch nicht nach �u�ern Objekten, es fixiert nicht. Die Bewegungen der beiden Augen sind noch ungeordnet und entbehren der harmonischen �bereinstimmung, so da� der Neugeborne oft schielt. Die Regenbogenhaut aller Neugebornen hat eine dunkelblaue F�rbung. Hinsichtlich der Nahrung des Kindes s. Kinderern�hrung. Das Gew�hnen an Regelm��igkeit im Essen, das Aushalten in reiner, warmer, freier Luft, das Schlafen in luftigen und lichten R�umen, die �bung der Sinne, Sprache und Bewegungen,[3] eine ganz allm�hlich steigende Abh�rtung sind die Hauptmomente der physischen Erziehung des Kindes. �ber die weitere Entwickelung des Kindes s. Artikel »Alter«, wo (S. 385 f.) auch das N�tige �ber die Rechtsverh�ltnisse der Kinder gesagt ist (vgl. auch Elterliche Gewalt), und Wachstum des Kindes, �ber die Entwickelung der geistigen F�higkeiten s. Kinderpsychologie und Psychogenesis. Weiteres in den Artikeln: »Kinderg�rten, Kinderheilst�tten, Kinderkrankheiten, Kindersterblichkeit, Kinderschutz« etc. Vgl. Bednar, Kinderdi�tetik (Wien 1857); Vierordt, Physiologie des Kindesalters (T�bing. 1877); F�rst, Das K. und seine Pflege (5. Aufl., Leipz. 1897); Krug, Die Kindererziehung f�r das erste Lebensjahr (2. Aufl., das. 1884); Br�cke, Wie beh�tet man Leben und Gesundheit des Kindes? (4. Aufl., Wien 1892); Stratz, Der K�rper des Kindes (Stuttg. 1903); Plo�, Das K. in Brauch und Sitte der V�lker (2. Aufl., Leipz. 1884, 2 Bde.); Boesch, Kinderleben in der deutschen Vergangenheit (das. 1900).
In rechtlicher Beziehung versteht man unter Kinder die in gerader Linie (durch direkte Zeugung) von einem Elternpaar abstammenden Menschen. Je nach dem Grade der Abstammung spricht man von Kindern, Kindeskindern etc. Man unterscheidet eheliche Kinder und uneheliche, die erstern sind die von einem Ehemann mit seiner Ehefrau erzeugten, die letztern die von einem Weib nicht mit ihrem Ehemann gezeugten Kinder. Zu den ehelichen Kindern rechnet das Gesetz (� 1591 des B�rgerlichen Gesetzbuches) auch die Kinder, die nach Eingehung der Ehe oder innerhalb 302 Tagen nach ihrer Aufl�sung geboren, obwohl der Frau innerhalb der Empf�ngniszeit (s. d.) au�er ihrem Mann auch noch andre M�nner beigewohnt haben, es sei denn, da� die Frau nach Lage der Umst�nde unm�glicherweise das K. von dem Ehemann empfangen haben kann, z. B. es befindet sich der Mann nachweisbar seit Jahresfrist im Feldzuge gegen die Herero. Aber auch in diesem offensichtlichen Falle der Unm�glichkeit einer Erzeugung durch den Ehemann kann doch nur dieser die Ehelichkeit anfechten, und zwar nur binnen Jahresfrist, gerechnet von dem Tage, an dem er von der Geburt des Kindes Kenntnis erhalten hat (� 1594). Ist er vor Ablauf dieser Frist gestorben, so kann unter bestimmter Voraussetzung jeder Dritte sowie das K. selbst die Ehelichkeit anfechten. Die Unehelichkeit von nicht w�hrend der Ehe oder innerhalb 302 Tagen nach Aufl�sung der Ehe gebornen Kindern kann jedermann, der daran ein berechtigtes Interesse hat, anfechten. Bei Lebzeiten des Kindes erfolgt die Anfechtung durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen das K., nach dessen Tod durch Anfechtungserkl�rung gegen�ber dem Nachla�gericht. Nach Ablauf der obengenannten Frist und nach einmal erfolgter Anerkennung des Kindes nach der Geburt seitens des Vaters ist die Anfechtung ausgeschlossen. Eine besondere Bestimmung trifft das Gesetz (� 1600) bez�glich der Kinder, die von einer Frau geboren werden, die sich kurz nach Aufl�sung ihrer Ehe wiederverheiratet hat. Konnte ein solches K. nach dem Vorhergesagten mit R�cksicht auf die Empf�ngniszeit sowohl ein eheliches K. des ersten als des zweiten Mannes sein, so gilt es, wenn es innerhalb 270 Tagen nach Aufl�sung der ersten Ehe geboren wurde, als K. des ersten Mannes, wenn es sp�ter geboren, als K. des zweiten. Mit der Geburt tritt das eheliche K. in die Familie des Vaters ein und erh�lt dessen Familiennamen; den Vornamen zu w�hlen ist der Vater allein berechtigt. Solange das K. minderj�hrig ist, steht es unter Elterlicher Gewalt (s. d.). Die Kinder k�nnen vom Vater, solange sie nicht imstande sind, sich selbst zu ern�hren, Unterhalt verlangen und eine der sozialen Stellung des Vaters entsprechende Erziehung. Dagegen hat das K., solange es dem elterlichen Hausstand angeh�rt und von den Eltern unterhalten wird, die Verpflichtung, den Eltern im Hauswesen und Gesch�ft je nach den Verh�ltnissen der Eltern zu helfen. Will sich ein Sohn selbst�ndig machen, so hat er Anspruch auf eine Ausstattung, will eine Tochter heiraten, so kann sie eine Aussteuer (s. Ausstattung) verlangen. Kinder aus einer nichtigen Ehe (s. Ehe, S. 405) gelten als eheliche, falls nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit bei der Eheschlie�ung gekannt haben; beruht die Nichtigkeit jedoch auf einem Formmangel oder ist die Ehe nicht im Heiratsregister eingetragen, so gelten die aus ihr hervorgegangenen Kinder in allen Beziehungen als uneheliche Kinder.
Das uneheliche K. ist rechtlich nur mit der Mutter und deren Verwandten verwandt, nicht aber mit dem unehelichen Vater; wohl aber begr�ndet die nat�rliche zwischen ihnen bestehende Verwandtschaft ein Ehehindernis. Als Vater gilt, wer der Mutter innerhalb der Empf�ngniszeit (s. d.) beigewohnt hat, es sei denn, da� ihr innerhalb dieser Zeit auch ein andrer nachweisbar beigewohnt (exceptio plurium concumbentium oder constupratorum) und auch aus dieser Beiwohnung das K. hervorgegangen sein kann (� 1717). Da das B�rgerliche Gesetzbuch keine Verwandtschaft des unehelichen Kindes mit seinem Vater anerkennt, darf es nur den Familiennamen der Mutter f�hren, den Namen des unehelichen Vaters dagegen darf es auch mit dessen Einwilligung nicht f�hren (vgl. jedoch Ehelichkeitserkl�rung). Wohl aber kann der Ehemann der Mutter durch Erkl�rung gegen�ber der zust�ndigen Beh�rde (Standesamt) mit Einwilligung der Mutter und des Kindes, bez. des gesetzlichen Vertreters, dem K. seinen Namen geben. Diese Erkl�rungen m�ssen jedoch in �ffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (� 1706). Den Vornamen des unehelichen Kindes w�hlt die Mutter, da ihr die Sorge f�r die Person des Kindes zusteht. Dagegen steht ihr nicht die Elterliche Gewalt (s. d.) zu, und ebensowenig ist sie zur Vertretung des Kindes berechtigt; hierzu ist dem unehelichen K. ein Vormund zu bestellen, wozu allerdings auch die uneheliche Mutter ernannt werden kann. Hinsichtlich des Erbrechts gilt das uneheliche K. gegen�ber der Mutter als eheliches, es besteht also zwischen beiden ein wechselseitiges Intestaterbrecht (s. d.), dem unehelichen Vater gegen�ber hat es unter keinen Umst�nden ein Erbrecht, wohl aber einen Anspruch auf Unterhalt. Diese Unterhaltspflicht, die den gesamten Lebensbedarf, Erziehungs- und Ausbildungskosten sowie eventuell die Beerdigungskosten umfa�t, obliegt dem Vater bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres seitens des Kindes u. bemi�t sich nach der Lebensstellung der Mutter. Ist das K. bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch unterhaltsbed�rftig, so dauert die Unterhaltspflicht fort. Nicht dagegen lebt aber die Unterhaltspflicht wieder auf, falls das K. nach Ablauf der 16j�hrigen Frist wieder unterhaltsbed�rftig wird. In erster Linie sind der Vater, dann die Mutter und falls auch diese hierzu nicht f�hig ist, die m�tterlichen Verwandten unterhaltspflichtig. Zu leisten ist der Unterhalt in einer f�r drei Monate vorauszubezahlenden Geldrente. Leistet der Vater f�r einen gr��ern Zeitraum voraus, so wird er[4] dadurch nicht befreit. Hat das K. den Beginn des Vierteljahres erlebt, so ist die volle Vierteljahrsrente f�llig. Eine Verj�hrung der einzelnen Rentenbetr�ge tritt erst nach vier Jahren ein. Da der Unterhaltsanspruch nicht mit dem Tode des Vaters erlischt, geht er als Nachla�verbindlichkeit auf die Erben �ber, die berechtigt sind, das K. mit dem Betrag abzufinden, den es, falls es ein eheliches K. w�re, als Pflichtteil (s. d.) verlangen k�nnte. Mit dem Tode des Kindes erlischt der Unterhaltsanspruch, soweit es sich nicht um bereits f�llige Rentenbetr�ge handelt. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Vater und K. �ber Regelung der Unterhaltspflicht bed�rfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Kindsmutter hat der Vater auf jeden Fall die Kosten der Entbindung sowie sechsw�chentliche Kindbettkosten zu zahlen, �berhaupt f�r alle infolge der Schwangerschaft oder Entbindung notwendig gewordenen Aufwendungen und deren Kosten auszukommen. Innerhalb vier Jahren nach Ablauf einer sechsw�chigen Frist nach erfolgter Geburt verj�hrt der Ersatzanspruch. Zur Sicherung der Mutter kann durch einstweilige Verf�gung dem Kindsvater auferlegt werden, schon vor der Geburt den Unterhaltsbetrag f�r die ersten drei Monate zu hinterlegen. Beseitigt wird die Unehelichkeit durch Legitimation (s. d.) oder durch Annahme an Kindes Statt (s. d.). Eheliche und uneheliche Kinder sind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gesch�ftsunf�hig, von da bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (Gro�j�hrigkeit) beschr�nkt gesch�ftsf�hig (s. Gesch�ftsf�higkeit). Ein Testament kann ein K. erst nach vollendetem 16. Lebensjahr errichten. �ber den sonstigen Einflu� des Alters s. d. Vgl. Knitschky, Das Rechtsverh�ltnis zwischen Eltern und Kindern (Berl. 1899).
Brockhaus-1911: Kind [2] · Kind
DamenConvLex-1834: Kind, Friedrich · Kind
Herder-1854: Kind [2] · Kind [1] · Heinrich das Kind
Meyers-1905: Kind [2] · Kind und Kegel · Kind folgt der �rgern Hand
Pataky-1898: K�lla-Kind, Frau W. St�fa · Kind, Joh. Louise · Kind, Friederike Roswitha
Pierer-1857: Todtgeborenes Kind · Kind · Kind [2] · Angew�nschtes Kind · Kind [1]
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