Unm�glichkeit

[931] Unm�glichkeit, s. M�glichkeit. Die U. hat eine privatrechtliche Bedeutung vor allem deshalb, weil ein auf eine unm�gliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig ist (B�rgerliches Gesetzbuch, � 306), sofern nicht die U. gehoben werden kann und der Vertrag gerade f�r diesen Fall geschlossen wurde oder der Vertrag sonst bedingt oder befristet ist und die U. vor Eintritt der Bedingung oder des Termins weggefallen ist (B�rgerliches Gesetzbuch, � 308); weil ferner ein Verm�chtnis, das auf eine unm�gliche Leistung lautet, der Wirksamkeit nach B�rgerlichem Gesetzbuch (� 2171) dann entbehrt, wenn die U. zur Zeit des Erbfalles noch besteht und nicht das Verm�chtnis f�r den Fall der Hebung der U. angeordnet ist oder beim sonst bedingten oder befristeten Verm�chtnis zur Zeit des Eintrittes der Bedingung oder Befristung die U. gehoben ist; weil dasselbe f�r die auf Unm�gliches gerichtete letztwillige Auflage gilt (B�rgerliches Gesetzbuch, � 2192), weil endlich jeder Schuldner einer nicht blo� der Gattung nach bestimmten Leistung durch unverschuldete-U. derselben frei wird (B�rgerliches Gesetzbuch, � 275), w�hrend er bei verschuldeter U. Schadenersatz leisten mu� (B�rgerliches Gesetzbuch. � 280). Die U. der Leistung, die schon beim Abschlu� eines Vertrags vorhanden ist, entbindet trotz Nichtigkeit des Vertrags den Schuldner nicht von jeder Verpflichtung. Es ist vielmehr zuzusehen, ob er die U. kannte oder kennen mu�te. Ist dies der Fall, so mu� der Schuldner den Schaden ersetzen, den der Gl�ubiger durch die Erregung des Vertrauens auf die G�ltigkeit des Vertrags erlitten hat, jedoch niemals �ber den Betrag hinaus, der dem Interesse des Gl�ubigers an der G�ltigkeit des Vertrags entspricht und nur unter der Voraussetzung, da� der Gl�ubiger die U. nicht selbst gekannt hat oder kennen mu�te (B�rgerliches Gesetzbuch, � 307). Bei der Auflage (s. d.) auf eine letztwillige Zuwendung hat die verschuldete U. ihrer Erf�llung nach dem B�rgerlichen Gesetzbuche (� 2196) die Folge, da� derjenige, der von dem Wegfall des mit solcher Auflage Bedachten unmittelbaren Vorteil h�tte, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften �ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von jenem insoweit verlangen kann, als die Zuwendung zur Erf�llung der Auflage h�tte verwendet werden m�ssen. Vgl. Kleineidam, U. und Unverm�gen nach dem B�rgerlichen Gesetzbuch (Jena 1990); Titze, Die U. der Leistung nach deutschem b�rgerlichen Recht (Leipz. 1900).

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 931.
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