Auflage

[92] Auflage, die Anordnung eines von den Staats- oder Ortsb�rgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung �ffentlicher Bed�rfnisse (Geb�hren, Steuern, insbes. indirekte); dann dieser Beitrag selbst. Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen Sprache ist A. (praeceptum) ein obrigkeitlicher Befehl. A. hei�t ferner eine Bestimmung, nach der mit R�cksicht auf zu empfangende Leistung, aber nicht f�r sie, etwas zu leisten ist. Nach � 330 des B�rgerlichen Gesetzbuchs gew�hrt die unter Lebenden gemachte A., einem Dritten etwas zu leisten, im Zweifel dem Dritten einen Anspruch gegen den andern. �brigens ordnet das B�rgerliche Gesetzbuch die A. nur f�r die Schenkung (s. d.) und f�r letztwillige Zuwendungen. Das letzte geschieht insbes. durch die � 1960, 2192–2196. Aus diesen Vorschriften sei folgendes hervorgehoben: 1) Die A. gibt demjenigen, zu dessen Vorteil sie ist, keinen Anspruch, doch kann ihre Vollziehung verlangen der Erbe, der Miterbe sowie derjenige Bedachte, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zu statten kommen w�rde. Jener Bedachte oder sonst der Erbe kann auch vom Belasteten herausverlangen, um was dieser durch Nichterf�llung der A. bereichert ist, wenn dieser die Erf�llung unm�glich machte oder trotz Zwangsvollstreckung nicht erf�llte. 2) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer A., deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten �berlassen. Bei einem Verm�chtnis ist Gleiches untunlich; �brigens gelten hinsichtlich Errichtung und Auslegung einer A. die betreffenden S�tze vom Verm�chtnis.

Im Verlagsbuchhandel versteht man unter A im Sinne des � 5 des Reichsgesetzes �ber das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 die Gesamtzahl derjenigen Abz�ge, die nach dem Inhalte des Verlagsvertrags oder nach gesetzlicher Vorschrift der Verleger auf einmal herzustellen berechtigt ist. Der Schriftsteller �berl�sst sein Werk dem Verleger entweder gegen eine Bezahlung f�r immer oder �bertr�gt ihm nur das Recht zur einmaligen A. Im letztern Fall pflegen beide dar�ber �bereinzukommen, aus wieviel Exemplaren diese A. bestehen soll. Nicht selten geschieht es jedoch, da� beide Teile schon im voraus �ber die bei k�nftigen Auflagen zu beobachtenden Bedingungen �bereinkommen. Das obige Gesetz bestimmt, da� der Verleger (mangels abweichen der Vereinbarung) nur zu Einer A. berechtigt ist, da�, wenn ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen einger�umt ist, im Zweifel f�r jede neue A. die gleichen Abreden wie f�r die vorhergehende gelten, da�, wenn die Zahl der Abz�ge nicht bestimmt ist, der Verleger berechtigt ist, 1000 Abz�ge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor Beginn der Vervielf�ltigung dem Verfasser gegen�ber abgegebene Erkl�rung die Zahl der Abz�ge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die A. in der angegebenen H�he herzustellen (� 5). Die �blichen Zuschu�exemplare und die ein Zwanzigstel der zul�ssigen Abz�ge nicht �bersteigenden Freiexemplare werden nicht mit gerechnet. Zuschu�exemplare darf der Verleger nur verbreiten, wenn sie als Ersatz oder zur Erg�nzung besch�digter Abz�ge dienen (� 6). Vor der Veranstaltung einer neuen A. hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von �nderungen Gelegenheit zu geben (� 12). Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue A. zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Aus�bung des Rechts kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrag zur�ckzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung einer neuen A. von dem Verleger verweigert wird (� 17). Die Unterscheidung des preu�ischen Landrechts, das unter neuer A. den unver�nderten Abdruck in demselben Format und unter neuer Ausgabe den Abdruck in ver�ndertem Format oder mit Ver�nderungen im Inhalt verstand, ist nicht praktisch geworden. Jeder neue Abdruck ist jetzt eine neue Auflage. Wird einer blo�en neuen Ausgabe zum Zweck des weitern Verkaufs ein neuer Titel mit ver�nderter Jahreszahl vorgedruckt, so nennt man dieselbe auch Titelauflage (s. auch Verlagsrecht). Vgl. Kuhlenbeck, Das Urheberrecht (Leipz. 1901); C. M�ller, Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht (M�nch. 1901), und den Kommentar von Allfeld (das. 1902).

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 92.
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