Miterbe

[910] Miterbe, Personen, die nebeneinander Erben geworden sind (s. Erbe). In einem solchen Fall erwerben die einzelnen Erben nicht ein ihrer Verf�gung unterliegendes Recht an den einzelnen Nachla�gegenst�nden, sondern nur an dem ihrer Erbquote entsprechenden Anteile des gesamten Nachlasses, da der Nachla� ihr gemeinschaftliches Eigentum wird und eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (vgl. Eigentum, S. 444,2. Spalte) entsteht. Vor der Teilung kann daher kein M. �ber seinen Anteil an den einzelnen Nachla�gegenst�nden verf�gen, wohl aber �ber seinen Anteil an dem Nachla� im ganzen, sei es, da� er ihn verkauft oder verpf�ndet etc. Ein derartiger Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Form. Den �brigen Miterben steht in diesem Fall ein Vorkaufsrecht (s. Kauf, S. 765) zu. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu, sie k�nnen auch nur gemeinschaftlich �ber ihn verf�gen. Die Teilung der Fr�chte des Nachlasses, unmittelbarer und mittelbarer Fr�chte (s. d.), erfolgt bei Auseinandersetzung. Ist diese l�nger als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder M. am Schlusse des Jahres Teilung des Reinertrages verlangen. F�r die Nachla�schulden haften im allgemeinen die Miterben gemeinschaftlich als Gesamtschuldner, der Gl�ubiger kann also jeden Erben auf die ganze Schuld einklagen, und dieser kann dann von seinen Miterben den auf sie treffenden Teil verlangen (vgl. auch Erbrecht, S. 895, 1. Spalte). F�r Nachla�forderungen, d. h. f�r Forderungen, die der Nachla� gegen einen Dritten hat, kann die Leistung nur an alle Erben gemeinschaftlich erfolgen, und jeder M. kann nur die Leistung an alle Erben fordern, bez. Hinterlegung f�r alle Erben verlangen. Ist ein M. Schuldner des Nachlasses, so kann er auf Zahlung vor Teilung des Nachlasses nur dann verklagt werden, wenn eine solche zur Deckung der Nachla�verbindlichkeiten erforderlich oder durch sonst ein gerechtfertigtes Interesse der Miterben geboten ist. Beendigt wird dies Verh�ltnis (Erbengemeinschaft) durch die von jedem Miterben jederzeit verlangbare, nur auf Wunsch eines Erben vom Gericht vorzunehmende Auseinandersetzung. Diese kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden, nichtsdestoweniger kann sie aber auch dann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beim Tod eines Miterben, gefordert werden. Hat der Erblasser die Auseinandersetzung letztwillig untersagt, so hat die Erbengemeinschaft 30 Jahre zu dauern, es sei denn, da� der Erblasser ihre Dauer bis zum Ableben des Letztlebenden bestimmt, oder da� die Erben einig sind, die Auseinandersetzung trotzdem vorzunehmen. Ist infolge bevorstehender Geburt noch ein M. zu erwarten, so hat bis zu dessen Geburt die Auseinandersetzung zu unterbleiben. Bevor s�mtliche Nachla�gl�ubiger festgestellt sind, was im Wege des Aufgebotsverfahrens (s. d.) geschehen kann oder durch eine im Deutschen Reichsanzeiger und in dem f�r die Bekanntmachungen des betreffenden Nachla�gerichtes bestimmten Blatt zu ver�ffentlichende Bekanntmachung eines Erben, binnen 6 Monaten bei ihm oder dem Nachla�gericht etwaige Forderungen anzumelden, kann jeder M. die Aufschiebung den Auseinandersetzung verlangen. Aus dem Nachla� sind zun�chst die Nachla�verbindlichkeiten zu begleichen, der �berschu� wird unter den Erben nach dem Verh�ltnis ihrer Erbteile verteilt. Schriftst�cke, die sich auf die pers�nlichen Verh�ltnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachla� beziehen (Stammb�ume, Familienbriefe etc.), m�ssen gemeinschaftlich verwaltet werden, falls die Miterben sich nicht untereinander �ber ihre Verteilung etc. einigen. �ber die Ausgleichungspflicht zwischen Abk�mmlingen des Erblassers s. Ausgleichung. Vgl. auch Anwachsungsrecht.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 910.
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