[932] Auflage, 1) (Staatsw.), die Anordnung eines Beitrages zu gemeinschaftlichen Bed�rfnissen des Staates od. einer Gemeinde; 2) dieser Betrag selbst. Meist unterscheidet man zwischen Abgabe u. A., da� erstere direct auf das Verm�gen der Staatsb�rger, letztere aber auf Gegenst�nde der Consumtion im weiteren Sinne, als Zoll, Accise, Fleisch-, Mahlsteuer etc. gelegt wird; s. u. Steuern; 3) (lat. Praeceptum, Rechtsw.), richterlicher Befehl, durch den einer streitenden Partei etwas auferlegt, befohlen od. untersagt wird; u. zwar entweder Pr. monitorium, wenn die A. f�r den Ungehorsamsfall ohne Androhung eines [932] Nachtheiles erlassen wird; od. Pr. poenale, wenn sie bei Vermeidung von Geldstrafen ergeht. Eine zum anderen Male gegebene A. hei�t Excitat (Excitatorium). Die A-n sind ein Hauptmittel zur Leitung des Processes, sie werden meist auf Antrag der Gegenpartei gegeben u. in den gebietenden wird gew�hnlich eine Frist zu ihrer Befolgung od. innerhalb deren die Angabe zul�ssiger Einwendungen nachgelassen; 4) (Handw.), vierw�chentliche od. 1/4j�hrige Zusammenkunft der Gesellen in der Herberge, um einen Gegenstand, welcher Interesse f�r die Gesammtheit hat, zu verhandeln, bes. die A. (s.d. 5) zu erlegen. Es erfolgt dabei meist eine Nachfeier mit Schmausereien; 5) Geld, das die Gesellen gleichm��ig zusammenlegen; die Gr��e des einzelnen Beitrages richtet sich nach der Menge der fremd zureisenden Gesellen. Bei kleinen Genossenschaften, d. h. wo wenig Gesellen in einem Orte arbeiten, wird nur soviel gezahlt, als zur Bestreitung des Ausgelegten an den Wirth od. Herbergsvater n�thig ist; bei gr��eren Genossenschaften, wo der Beitrag jedes einzelnen in Arbeit stehenden Gesellen bestimmt ist, kommt der �berschu� in die Lade u. wird zu gewissen Zeiten vertheilt od. in allgemeinen Schmausereien in der Herberge u. dgl. verzehrt; 6) (Buchh.), die Abdr�cke eines Buches mit demselben Satze u. die Zahl der abgezogenen Exemplare. In Deutschland sind die A-n gew�hnlicher B�cher selten �ber 1000, in England u. Frankreich selten unter 3000. Nur bei wichtigen u. gemeinn�tzigen Werken ist jetzt in Deutschland auch mehr A. Ist eine A. vergriffen, so wird eine neue A. veranstaltet. Das Veranstalten der neuen A., die St�rke derselben, die Verg�tung des Verfassers etc. wird gew�hnlich durch einen zwischen Verfasser u. Verleger geschlossenen Contract bestimmt. Von der A. verschieden ist die Ausgabe, wo das Buch nur einen neuen Titel u. zuweilen eine neue Vorrede erh�lt u. von Neuem versendet wird; 7) j�hrlicher Zuwachs eines Baumes.