Vergleich

[73] Vergleich (Transactio) hei�t der in � 779 des B�rgerlichen Gesetzbuches geregelte »Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewi�heit der Parteien �ber ein Rechtsverh�ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird«. Er ist danach unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend angesehene Tatbestand der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewi�heit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein w�rde. Der V. wird abgeschlossen zur Beilegung von Streitigkeiten, die bereits den Gegenstand eines Prozesses bilden, oder zur Vermeidung eines solchen; er kann gerichtlich oder au�ergerichtlich, namentlich vor einem Schiedsrichter (s. d.), zustande kommen. Dem Proze�richter ist die Herbeif�hrung von Vergleichen ausdr�cklich nahegelegt (s. S�hneverfahren). Auf Grund von gerichtlichen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Das �sterreichische Allgemeine b�rgerliche Gesetzbuch regelt den V. in den� 1380–1390, aus denen hervorzuheben ist, da� ihn nur ein die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betreffender Irrtum ung�ltig macht und die Anfechtung wegen Verletzung �ber die H�lfte ausgeschlossen ist. Den gerichtlichen V. regeln die � 204–206 der �sterreichischen Zivilproze�ordnung; er kann jederzeit von Amts wegen angestrebt werden; auch kann die Verweisung der Parteien vor einen beauftragten oder ersuchten Richter zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen mit deren Zustimmung erfolgen. Ein gerichtlicher V. kann nach � 205 auch bedingt (durch Ablegung eines vereinbarten Eides) abgeschlossen werden. Die deutsche Zivilproze�ordnung kennt einen solchen Vergleichs- oder Kompromi�eid (s. d.) nicht. Der im Konkursverfahren vorkommende Zwangsvergleich (s. d.) hat eine besondere Natur.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 73.
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