Revision

[851] Revision (lat.), nochmalige Durchsicht, Pr�fung; im Rechtswesen ein Rechtsmittel, durch das die nochmalige Entscheidung einer Rechtsfrage in h�herer Instanz veranla�t wird. Die deutsche Zivilproze�ordnung (� 545–566) gestattet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Oberlandesgerichte das Rechtsmittel der R., doch ist deren Zul�ssigkeit der Regel nach durch einen Wertbetrag des Beschwerdegegenstandes von mehr als 2500 Mk. (Revisionssumme) bedingt. Die R. kann nur auf die Verletzung eines Gesetzes gest�tzt werden. �ber die R. in Zivilsachen, die binnen einer einmonatigen Frist von der Zustellung des anzufechtenden Urteils an (Revisionsfrist) eingelegt und binnen eines weitern Monats begr�ndet werden mu�, entscheidet regelm��ig das Reichsgericht. In Bayern entscheidet jedoch das oberste Landesgericht (s. d.) �ber die R. in landesrechtlichen Angelegenheiten. Nach der �sterreichischen Zivilproze�ordnung (� 502 ff.) findet die R. gegen die Urteile der Berufungsgerichte statt; in Bagatellsachen wird sie jedoch nicht zugelassen. Die Entscheidung dar�ber steht in allen F�llen dem obersten Gerichtshof zu. Die Revisionsfrist betr�gt 14 Tage. R. ist nur zul�ssig aus einem der in � 503 genannten Revisionsgr�nde.

In Strafsachen findet R. nach der deutschen Strafproze�ordnung (� 374 ff.) gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte statt, und zwar ebenfalls nur f�r den Fall einer Gesetzesverletzung. Die Revisionsfrist betr�gt in Strafsachen eine Woche. Als Revisionsgerichte sind, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern handelt, in der Berufungsinstanz die Strafsenate der Oberlandesgerichte zust�ndig. Dasselbe ist der Fall, wenn die R. ausschlie�lich auf die Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gest�tzt wird. Im �brigen ist das Reichsgericht (s. d.) zust�ndig. Im Milit�rstrafverfahren entscheidet �ber die R. gegen Urteile der Oberkriegsgerichte das Reichsmilit�rgericht. Die R. ist hier nicht blo� wegen Gesetzesverletzung statthaft, sondern auch wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung einer ausdr�cklichen milit�rischen Dienstvorschrift oder eines milit�rischen Grundsatzes (Milit�rstrafgerichtsordnung, � 399). Die R. f�hrt, wenn sie als begr�ndet erscheint, regelm��ig nur zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils (s. Kassation) und zur Zur�ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. Unter bestimmten Voraussetzungen hat aber das Revisionsgericht auch in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Gerichtsverfassung und Rechtsmittel). – Im Rechnungswesen versteht man unter R. die Pr�fung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen regelm��ig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revisionsbureaus) revidiert. Wird dann auch diese R. einer nochmaligen Pr�fung durch eine h�here Instanz unterzogen, so spricht man von einer [851] Superrevision. F�r die Pr�fung der Staatsrechnungen sind regelm��ig besondere Beh�rden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). – In der Politik bezeichnet man mit R. die Durchsicht und erneute Pr�fung von Staatsvertr�gen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den ver�nderten Zeitverh�ltnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden. Die R. der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gew�hnlichen Wege der Gesetzgebung nicht erfolgen kann (s. Verfassungs�nderung). – Im Zollwesen ist R. die amtliche Pr�fung von Sendungen und von Passagiergut behufs Feststellung der Zollpflichtigkeit. In Steuerangelegenheiten bezeichnet man mit R. insbes. die Berichtigung und Neugestaltung der Kataster (s. d.) der Grund- und Geb�udesteuer.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 851-852.
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