[851] Revision (lat.), nochmalige Durchsicht, Pr�fung; im Rechtswesen ein Rechtsmittel, durch das die nochmalige Entscheidung einer Rechtsfrage in h�herer Instanz veranla�t wird. Die deutsche Zivilproze�ordnung (� 545566) gestattet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Oberlandesgerichte das Rechtsmittel der R., doch ist deren Zul�ssigkeit der Regel nach durch einen Wertbetrag des Beschwerdegegenstandes von mehr als 2500 Mk. (Revisionssumme) bedingt. Die R. kann nur auf die Verletzung eines Gesetzes gest�tzt werden. �ber die R. in Zivilsachen, die binnen einer einmonatigen Frist von der Zustellung des anzufechtenden Urteils an (Revisionsfrist) eingelegt und binnen eines weitern Monats begr�ndet werden mu�, entscheidet regelm��ig das Reichsgericht. In Bayern entscheidet jedoch das oberste Landesgericht (s. d.) �ber die R. in landesrechtlichen Angelegenheiten. Nach der �sterreichischen Zivilproze�ordnung (� 502 ff.) findet die R. gegen die Urteile der Berufungsgerichte statt; in Bagatellsachen wird sie jedoch nicht zugelassen. Die Entscheidung dar�ber steht in allen F�llen dem obersten Gerichtshof zu. Die Revisionsfrist betr�gt 14 Tage. R. ist nur zul�ssig aus einem der in � 503 genannten Revisionsgr�nde.
In Strafsachen findet R. nach der deutschen Strafproze�ordnung (� 374 ff.) gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte statt, und zwar ebenfalls nur f�r den Fall einer Gesetzesverletzung. Die Revisionsfrist betr�gt in Strafsachen eine Woche. Als Revisionsgerichte sind, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern handelt, in der Berufungsinstanz die Strafsenate der Oberlandesgerichte zust�ndig. Dasselbe ist der Fall, wenn die R. ausschlie�lich auf die Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gest�tzt wird. Im �brigen ist das Reichsgericht (s. d.) zust�ndig. Im Milit�rstrafverfahren entscheidet �ber die R. gegen Urteile der Oberkriegsgerichte das Reichsmilit�rgericht. Die R. ist hier nicht blo� wegen Gesetzesverletzung statthaft, sondern auch wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung einer ausdr�cklichen milit�rischen Dienstvorschrift oder eines milit�rischen Grundsatzes (Milit�rstrafgerichtsordnung, � 399). Die R. f�hrt, wenn sie als begr�ndet erscheint, regelm��ig nur zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils (s. Kassation) und zur Zur�ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. Unter bestimmten Voraussetzungen hat aber das Revisionsgericht auch in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Gerichtsverfassung und Rechtsmittel). Im Rechnungswesen versteht man unter R. die Pr�fung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen regelm��ig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revisionsbureaus) revidiert. Wird dann auch diese R. einer nochmaligen Pr�fung durch eine h�here Instanz unterzogen, so spricht man von einer [851] Superrevision. F�r die Pr�fung der Staatsrechnungen sind regelm��ig besondere Beh�rden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). In der Politik bezeichnet man mit R. die Durchsicht und erneute Pr�fung von Staatsvertr�gen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den ver�nderten Zeitverh�ltnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden. Die R. der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gew�hnlichen Wege der Gesetzgebung nicht erfolgen kann (s. Verfassungs�nderung). Im Zollwesen ist R. die amtliche Pr�fung von Sendungen und von Passagiergut behufs Feststellung der Zollpflichtigkeit. In Steuerangelegenheiten bezeichnet man mit R. insbes. die Berichtigung und Neugestaltung der Kataster (s. d.) der Grund- und Geb�udesteuer.