Oberkriegsgerichte

[864] Oberkriegsgerichte, in Deutschland die erkennenden Milit�rstrafgerichte dritter Ordnung, den oberlandesgerichtlichen Strafsenaten entsprechend. Sie sind zust�ndig zur Entscheidung �ber Berufungen gegen erstinstanzielle Urteile der Kriegsgerichte, werden regelm��ig nur bei den Generalkommandos und den gleichgestellten Marinebeh�rden gebildet, sind auch durch Verordnungen f�r die Marine des Kaisers, sonst des zust�ndigen Kontingentsherrn auch f�r andre Stellen m�glich. Sie bestehen aus sieben Richtern, f�nf Offizieren und zwei Oberkriegsgerichtsr�ten (s. d.), welch letztere bei Verhinderung durch st�ndig angestellte richterliche Beamte, im Feld und an Bord, wenn n�tig, auch durch Offiziere ersetzt werden k�nnen; sie sind unst�ndig, d.h. sie treten nur auf Berufung durch den Gerichtsherrn f�r den einzelnen Fall in T�tigkeit. Die milit�rischen Mitglieder sind, wenn der Angeklagte ein Gemeiner (Unteroffizier) ist, ein Oberstleutnant (Fregattenkapit�n), zwei Majore (Korvettenkapit�ne), ein Hauptmann (Kapit�nleutnant), ein Oberleutnant; wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder Hauptmann, ein Oberst (Kapit�n zur See), ein Oberstleutnant, ein Major, zwei Hauptleute. Die Zusammensetzung steigt mit dem Dienstgrade des Angeklagten. Die milit�rischen Mitglieder werden vom Gerichtsherrn allj�hrlich vor Beginn des Gesch�ftsjahrs f�r die Dauer desselben (nebst st�ndigen Stellvertretern) als st�ndige Richter bestellt und vor Antritt des Amtes vereidigt. Der rang�lteste Offizier hat den Vorsitz in der Hauptverhandlung; der dienst�lteste Oberkriegsgerichtsrat f�hrt die Verhandlungen. Die Beteiligung von Milit�rbeamten als Richtern und die Abstimmung geschieht wie bei den Kriegsgerichten (Milit�rstrafgerichtsordnung, � 65–70, 98, 394). S. Milit�rstrafgerichtsbarkeit. Fr�her hie� so auch in Sachsen eine obere Milit�rgerichtsbeh�rde mit dem Sitz in Dresden.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 864.
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