[473] Feststellung der Konkursforderungen und damit der Schuldenmasse erfolgt nach der Deutschen Konkursordnung (� 138148) regelm��ig im Pr�fungstermin (s.d.). Die F. gilt als erfolgt, wenn hier entweder gegen Betrag und Vorrecht von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wird, oder ein erhobener Widerspruch beseitigt worden ist. Die Erhebung und Aufrechterhaltung eines Widerspruchs macht die Forderung zu einer bestrittenen. Eine solche streitig gebliebene Forderung mu� dann au�erhalb des Konkurses im ordentlichen Zivilproze� festgestellt werden, sei es, da� der Gl�ubiger nun Feststellungsklage erhebt oder einen zur Zeit der Er�ffnung des Konkurses �ber die Forderung bereits anh�ngig gewesenen, durch die Konkurser�ffnung aber unterbrochenen Rechtsstreit aufnimmt. Unter Umst�nden ist auch der Widersprechende selbst verpflichtet, seinen Widerspruch zu verfolgen. Waren gegen eine Forderung mehrere Widerspr�che erhoben worden, so ist sie erst dann als festgestellt anzusehen, wenn alle Widerspr�che beseitigt sind. Die erfolgte F. wird auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden vom Gerichtsschreiber vermerkt und in die Konkurstabelle eingetragen. Diese Eintragung gilt dann wie ein rechtskr�ftiges Urteil gegen�ber allen Konkursgl�ubigern und, sofern sie nicht im Pr�fungstermin vom Gemeinschuldner ausdr�cklich bestritten worden, auch gegen�ber diesem. Nur Forderungen, die bereits festgestellt sind, oder bez�glich deren der Gl�ubiger den Nachweis f�hrt, da� er das Seinige getan habe, um sie im ordentlichen Verfahren feststellen zu lassen, werden bei der Vertei lung der Masse ber�cksichtigt; bei den letztern Forderungen wird aber der auf den Gl�ubiger treffende Betrag bis zur endg�ltigen Entscheidung �ber die Feststellungsklage zun�chst noch zur�ckgehalten. Die F. von Antr�gen, Parteierkl�rungen und andern Tatsachen erfolgt im Zivilproze� teils durch das Protokoll (s.d.), teils im Urteil besonders im Tatbestand. Tats�chliche F. nennt man die in den Entscheidungsgr�nden erfolgende F. der f�r die Auffassung des Gerichts erheblichen Tatsachen. Eine F. des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverh�ltnissen etc. wird (in der Urteilsformel) bewirkt, wenn der Kl�ger eine Feststellungsklage (s.d.) erhoben hat. Die F. der Konkursforderungen (s.d.) erfolgt im Konkursverfahren selbst (in der Konkurstabelle) oder au�erhalb dieses Verfahrens durch Feststellungsurteile.