Pr�fungstermin

[412] Pr�fungstermin, im Konkurs (s. d.) der zur Pr�fung der angemeldeten Konkursforderungen bestimmte Termin vor dem Konkursgericht. Nach der Deutschen Konkursordnung (� 138 ff.) werden die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen in dem allgemeinem P. gepr�ft. Die sp�ter angemeldeten Anspr�che kommen in dem allgemeinen P. nur dann zur Pr�fung, wenn weder der Konkursverwalter noch ein Gl�ubiger Widerspruch dagegen erhebt. Die nicht im allgemeinen P. gepr�ften Forderungen sind in einem besondern P. zu pr�fen, dessen Kosten den betreffenden Gl�ubigern zur Last fallen. Jede einzelne Forderung ist nach Betrag und Vorrecht zu er�rtern. Der Gemeinschuldner hat sich �ber die angemeldeten Forderungen zu erkl�ren. Eine Forderung ist festgestellt, wenn weder ein Gl�ubiger noch der Konkursverwalter Widerspruch dagegen erhebt. Dann wird sie in die Konkurstabelle eingetragen. Vgl. Feststellung der Konkursforderungen. – Das im P. stattfindende Verfahren heitzt Pr�fungsverfahren.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 412.
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