Bagatellsachen

[262] Bagatellsachen (Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, f�r die wegen der Geringf�gigkeit des Streitgegenstandes fr�her ein einfacheres und schleunigeres gerichtliches Verfahren (Bagatellproze�) angeordnet war. Die deutsche Zivilproze�ordnung hat keine besondere Proze�art f�r B., doch ist f�r einige Arten von Streitigkeiten, insbes. solche, deren Gegenstand 300 Mk. nicht �bersteigt, das Amtsgericht f�r zust�ndig erkl�rt (vgl. Amtsgerichte und Zust�ndigkeit der Gerichte). Die Abweichungen des Verfahrens vor den Amtsgerichten (Parteiproze�, s. d.) von dem vor den Landgerichten (Anwaltsproze�) bestehen haupts�chlich in gr��erer Formlosigkeit und Beschleunigung des Verfahrens und st�rkerer Mitwirkung des Gerichts. �sterreich hat ein besonderes Bagatellverfahren f�r Anspr�che bis zu 100 Kronen (Zivilproze�ordnung, � 419 ff.).[262]

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 262-263.
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