[688] Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und �hnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Urteile vorkommen, ist nach der Deutschen Zivilproze�ordnung (� 319) auf Antrag oder von Amts wegen vom Proze�gerichte vorzunehmen. Der Berichtigungsbeschlu�, der m�ndliche Verhandlung nicht voraussetzt, unterliegt der sofortigen Beschwerde, die Zur�ckweisung eines Berichtigungsantrags darf nicht angefochten werden. Die B. der Standesregister kann nach � 65 des Personenstandsgesetzes nur auf Grund gerichtlicher Anordnung, die B. des Schiffsregisters (s. d.) nur mit Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der B. betroffen wird (� 102 des Reichsgesetzes �ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), die B. des Handelsregisters hat auf Antrag der Organe des Handelsstandes (� 126, Abs. 1), die B. endlich der Dispache (s. d.) auf Antrag des Beteiligten (� 155, Abs. 3) zu geschehen, und zwar in s�mtlichen F�llen durch das Amtsgericht als Registergericht.
Meyers-1905: Berichtigung des Tatbestandes