[104] Landfriede (Constitutio pacis, Pax instituta, jurata), eine Institution zur Beseitigung der Fehden und Sicherung des �ffentlichen Friedens im deutschen Mittelalter. Auch der �ffentliche Friede selbst wurde L. (Pax publica) genannt, in dem die Staatsidee seit der Entwickelung der Monarchie im fr�nkischen Reich zuerst in der Gestalt eines K�nigsfriedens, d.h. in der Form eines vom K�nig �ber den ganzen Staat ausgehenden Rechtsschutzes, hervortrat. Einschr�nkungen des Fehdewesens wurden zuerst durch das Institut des Gottesfriedens (s. d. und Fehde) versucht. Dann griffen auch die K�nige zu dem Mittel, das Fehdewesen gewissen Beschr�nkungen zu unterwerfen, indem insbes. die f�rmliche Ank�ndigung der Fehde vorgeschrieben wurde. (N�heres s. Fehde.) Der �lteste solche Reichslandfriede ist der Mainzer L. Heinrichs IV. von 1103, der auf 4 Jahre beschworen wurde. Unter den sp�tern sind die wichtigsten der des Kaisers Friedrich I. zu N�rnberg von 1187 und derjenige Friedrichs II., errichtet zu Mainz 1235, der den Landfrieden der folgenden Kaiser bis auf Maximilian haupts�chlich zum Vorbilde diente. Da jedoch die Reichsgewalt diesen Gesetzen keinen Nachdruck zu verleihen vermochte, mu�ten die Territorialgewalten, und insbes. die St�dte, dem �bel zu steuern suchen. So entstanden in B�hmen, Bayern, Mei�en, Th�ringen landesherrliche Friedensordnungen, und auch die kleinern F�rsten und St�dte schlossen sich zu Friedensvereinigungen zusammen. Diese Vereinigungen arteten jedoch gegen Ende des 14. Jahrh. aus, indem sich die Verb�ndeten nicht nur zum gegenseitigen Schutz, sondern auch zu angriffsweisem Vorgehen beistanden. Erst Maximilian 1. proklamierte in Worms 7. Aug. 1495 durch eine Einigung aller Reichsst�nde Ewigen Landfrieden, der jede Fehde f�r immer verbot; das Reichskammergericht wurde eingesetzt, das Reich in Landfriedenskreise eingeteilt, an deren Spitze ein Kreishauptmann stand, zur Beschaffung der Geldmittel f�r das Gericht und die bewaffnete Exekution seiner Urteile der Gemeine Pfennig (s. d.) eingef�hrt. Diese Reformen gerieten allerdings bald wieder in Verfall, und der L. mu�te in den Reichstagsabschieden immer von neuem geboten werden. W�hrend die �ltern Landfrieden eine Menge andrer Verbrechen und Vergehen verboten und mit Verfolgung bedrohten, dagegen unter Beobachtung gewisser beschr�nkender Formen eine Fehde erlaubten, erkl�rte der L. von 1495 jede eigenm�chtige Anwendung von Waffengewalt, auch eine fr�her erlaubte Fehde, f�r Landfriedensbruch und belegte sie mit einer Strafe von 2000 Mark l�tigen Goldes; die andern Verbrechen und Vergehen blieben der Kriminalgerichtsordnung vorbehalten. Der L. von 1548 erkl�rte auch jede »Konspiration oder B�ndnu� wider den andern« f�r einen Landfriedensbruch, doch hat man dies sp�ter wieder fallen lassen. Einer der letzten energisch unterdr�ckten Landfriedensbr�che, gew�hnlich der letzte Bruch des Landfriedens genannt, sind die Grumbachschen H�ndel (s. Grumbach). Vgl. »Monumenta Germaniae historica; Legum tom. II« (Hannov. 189093); B�hlau, Novae constitutiones domini Alberti, d.i. der L. vom Jahr 1235 (Weim. 1858); Busson, Zur Geschichte des gro�en Landfriedensbundes deutscher St�dte (Innsbr. 1874); U. Eggert, Studien zur Geschichte der Landfrieden (G�tting. 1876); G�cke, Die Anf�nge der Landfriedensaufrichtungen (D�sseld. 1875); Nitzsch, Heinrichs IV. und der Gottes- und Landfriede (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd. 21); Herzberg-Fr�nkel, Die �ltesten Land- und Gottesfrieden[104] (ebenda, Bd. 22); Schwalm, Der L. in Deutschland unter Ludwig dem Bayern (G�tting. 1889); E. Fischer, Die Landfriedensverfassung unter Karl IV. (das. 1883); M. Weigel, Die Landfriedensverhandlungen unter K�nig Siegmund (Halle 1884); Wyneken, Die Landfrieden in Deutschland von Rudolf von Habsburg bis Heinrich VII. (Naumb. 1887); K. Lehmann, Der K�nigsfriede der Nordgermanen (Bresl. 1886); F. R�ck, Die Landfriedensbestrebungen Friedrichs I. (Marb. 1887); Huberti, Gottesfrieden u. Landfrieden (Ausb. 1892, nur 1. Teil).