Landfriede

[81] Landfriede, um dem Faustrechte u. der Feudalanarchie Einhalt zu thun, sollte nicht blos der Gottesfriede (s.d.), wodurch es der Geistlichkeit m�glich war, momentane Ruhepunkte zu bewirken, sondern auch das Reichsgesetz des L-ns dienen, welchen die Kaiser zu verschiedenen Zeiten bekannt machten. Dahin geh�rt der zu W�rzburg von Heinrich V. (1121), zu N�rnberg von Friedrich I. (1187), zu Mainz (1281) u. W�rzburg (1287 u. erneuert in Speier 1291) von Rudolf I., zu Ulm von Karl IV. (1354) u. zu Frankfurt von Friedrich III. (1486) gestiftete L. Auch die Verordnungen Philipps (1201) u. Friedrichs II. (1236) geh�ren hierher. Allein alle diese L-en waren nur Palliativmittel, denn da sie auf eine gewisse Zeit (3 od. 6 Jahre) errichtet, auch nicht anders zu wege gebracht wurden, als mit dem Vorbehalt der Befehdung, wenn nur dieselbe drei Tage vorher verk�ndigt w�rde (wie schon durch Friedrichs I. L. �blich u. selbst nach der Goldenen Bulle 1356 verfassungsm��ig geworden war), so beschr�nkten sie das Faustrecht, aber rotteten dasselbe nicht aus. Wenn gleich der unter Rudolf wieder hergestellte u. erneuerte L. dadurch der erw�nschten Absicht schon n�her kam, da� er nur auf den Fall die Befehdung verstattete, wenn Jemand vergeblich richterliche H�lfe gesucht h�tte, so wurde im Grunde nur das �bel modificirt, u. das Faustrecht behielt seinen Fortgang, wogegen blos die besonderen Landfriedensverbindungen mit dabei befindlichem Friedensgerichte sch�tzen konnten, welche in einzelnen Gegenden, z.B. in der Wetterau zwischen Kurmainz, Hanau, Frankfurt, Friedberg, Wetzlar u. Gelnhausen, wiewohl nur auf zwei Jahre u. auf gewisse benannte Stra�en, geschlossen waren (1359). Wirksamer war der L. unter Friedrich III., denn er gab bald darauf zum Schw�bischen Bunde Anla� u. kam auch auf 10 Jahre zu Stande, bis endlich Maximilian I. auf dringendes Verlangen der versammelten Reichsst�nde zu Worms einen allgemeinen Ewigen Landfrieden errichtete (1495), welcher n�mlich in allen deutschen Landen best�ndig als Grundgesetz gelten sollte. Zu seiner Vollziehung trug die verbesserte Einrichtung des Justizwesens (z.B. des Reichskammergerichts) viel bei. Gleichwohl hielt es schwer, ihn in Gang zu bringen, u. es waren nicht nur gleich nach seiner Bekanntmachung �ftere Wiederholungen u. Best�tigungen durch die Reichsabschiede von 1498, 1500 u. 1512 n�thig, sondern das Faustrecht war auch so tief gewurzelt, da� noch immer, selbst sp�ter, Landfriedensbruch vorkam, vgl. G�tz von Berlichingen, Ulrich von W�rttemberg u. Grumbach. Nur dem von Zeit zu Zeit erneuerten Schw�bischen Bunde verdankte Deutschland im Ganzen seine innere Ruhe. Um den L. zu befestigen, erneuerte ihn Karl V. (1521 u. 1548) u. in allen nachherigen kaiserlichen Capitulationen ist er wieholt best�tigt worden. Zum Unterschied vom Religionsfrieden wird er auch der Profanfriede genannt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 81.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
OSZAR »