Fehde

[379] Fehde (mittelhochd. v�hede, v�de, »Feindschaft, Streit«), im Mittelalter der Privatkrieg im Gegensatz zum Volkskrieg. Bei den alten Germanen war es Grundsatz, da� Recht und Friede zun�chst von dem Einzelnen, von der Familie und deren Angeh�rigen und nur im Notfall von Staats wegen, d. h. von dem ganzen Volk oder dessen Leitern und Vertretern zu sch�tzen seien. Dem Verletzten stand es zu, selbst Rache zu nehmen und auf eigne Hand F. (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur S�hnung seines Vergehens zu zwingen, und so erscheint die F. im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut. Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegen�ber in Frage gestellt ward, so pflegten die Volksgenossen zugunsten des Verletzten einzuschreiten, wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten Genugtuung zu geben. War die Satisfaktion, die in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zur�ck. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man durch feierliche S�hnungsformeln zu bekr�ftigen. �brigens mu�te der Verletzende auch noch dem Volk, sp�ter dem K�nig und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen. Schon in fr�her Zeit unterlag die Aus�bung des Fehderechts gewissen Beschr�nkungen. So sollte gegen den, der sich beim K�nig befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die F. ruhen (K�nigsfriede); auch konnte der K�nig einem Einzelnen besondern K�nigsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise sollte Frieden haben, wer in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war, oder dahin ging, oder von dorther kam (Kirchen-, Gerichtsfriede). Eine g�nzliche Beseitigung der F. war den deutschen Kaisern noch im 13. und 14. Jahrh. nicht m�glich. Sie mu�ten daher den Weg einschlagen, sogen. Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse Reihe von Jahren, gew�hnlich auch nur f�r bestimmte Teile des Reiches, verk�ndigen zu lassen. Auch wurde die Aus�bung des Fehderechts an bestimmte Formen gebunden. Der F. mu�te eine bestimmte Ank�ndigung (Absage, diffidatio) vorhergehen; auch mu�ten gewisse Personen und Sachen geschont werden. Eine andre Beschr�nkung f�hrte der Klerus ein, den Gottesfrieden (treuga Domini, trevia pax Dei), wonach vier Dage in jeder Woche, von Mittwoch abends bis Montag fr�h, alle F. ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden der Willk�r der M�chtigen und der Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt, und es war daher ein hohes Verdienst Kaiser Maximilians I., da� derselbe auf dem Reichstag zu Worms 1495 die Reichsst�nde zum Verzicht auf den fernern Gebrauch der Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten und zur Errichtung eines ewigen Landfriedens f�r ganz Deutschland vermochte, durch den jede F., auch die bisher erlaubte, beseitigt und der fernere Gebrauch des Fehde- und Faustrechts f�r Landfriedensbruch erkl�rt wurde. Als letzter Bruch des Landfriedens sind die sogen. Grumbachschen H�ndel (s. Grumbach) bemerkenswert. Vgl. Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der Germanen (Berl. 1877); Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden (1. Buch, Ansbach 1892); Schr�der, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902); Herzberg-Fr�nkel, Die �ltesten Land- und Gottesfrieden in Deutschland (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd 22, S. 117ff., G�tting. 1882).

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 379.
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