Genugtuung

[588] Genugtuung (Satisfaktion), Verg�tung des durch eine gesetzwidrige Handlung angerichteten Schadens. Insbesondere spricht man von G. da, wo es sich nicht oder nicht blo� um die Wiederherstellung einer gest�rten Verm�genslage handelt (Schadenersatz, s. d.), sondern die Verletzung ideeller Interessen, insbes. der Ehre, wieder gutgemacht werden soll. In diesem Sinne versteht man unter G. die Erkl�rung, durch welche der Beleidiger seine Beleidigung formell aufhebt oder vernichtet, was auf dem Wege der Abbitte oder der Ehrenerkl�rung oder des Widerrufs geschehen kann (s. Zweikampf). Ebenso stellt die im Strafverfahren erkannte Bu�e (s.d.) einen Fall der G. dar. Die katholische Kirche bezeichnet als G. (satisfactio operum) die Bedingung, unter welcher dem Beichtenden die Absolution erteilt wird.

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Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 588.
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