Thatsache

[444] Thatsache, �berhaupt Alles, was irgend einmal in Zeit od. Raum geschehen od. entstanden ist, sei dies nun das Resultat einer menschlichen Th�tigkeit (Handlung) od. anderer Kr�fte (Ereigni�). Die T-n zerfallen in affirmative (Factum), wobei es sich um das Entstehen od. Geschehensein von etwas vorher nicht Existirenden handelt, u. in negative (Non-Factum), wobei die T. darin besteht, da� ein Ereigni� nicht eingetreten, also etwas vorher nicht Existirendes nicht entstanden od. geschehen, od. etwas bereits Existirendes nicht ver�ndert worden ist. Die Kenntni� der bez�glichen T-n ist f�r jede positive Wissenschaft, wie f�r jedes Gesch�ft des praktischen Lebens eines der ersten Erfordernisse. Bes. wichtig wird dieselbe bei F�llung von Rechtsspr�chen. Nur solche T-n, hinsichtlich deren eine juristische Gewi�heit vorliegt, d.h. bez�glich welcher die von den Gesetzen aufgestellten Grunds�tze die Annahme gestatten, da� die T. wirklich geschehen sei, k�nnen dabei in Betracht gezogen werden. Es gen�gt daher nicht, wenn auch manche Vermuthungen f�r eine T. sprechen; umgekehrt gibt es bes. im Civilrecht u. Civilproce� F�lle, in denen T-n z.B. wegen sogen. Pr�sumtionen (s.d.) als wahr angenommen werden, obschon f�r dieselben eine v�llige Gewi�heit keineswegs vorliegt od. �berhaupt dieselbe zu erbringen gar nicht m�glich ist. Das N�here hier�ber s.u. Beweis. Die Feststellung aller derjenigen T-n. welche bei[444] einem Rechtsspruch zu beachten sind, bildet die Thatfrage, im Gegensatz der Rechtsfrage, d.h. derjenigen logischen Operation, welche auf die Unterbringung der thats�chlichen Verh�ltnisse unter die bestehenden Gesetze u. auf die Anwendung der letzteren abzielt. Zuweilen ist die Feststellung der Thatfrage u. die Beantwortung der Rechtsfrage in einem Processe verschiedenen Abtheilungen des Gerichtes zugewiesen, wie z.B. bei den Assisenh�fen, bei denen die erstere der Geschwornenbank, die letztere dagegen den Assisenrichtern zusteht (s.u. Geschwornengericht). Hierbei bildet es eine besondere Kunst des Vorsitzenden des Gerichtshofs, den Geschworenen die auf die Feststellung der T-n bez�glichen Fragen mit m�glichster Deutlichkeit u. Pr�cision vorzulegen. Auch in Bezug auf die Rechtsmittelinstanz hat die Scheidung zwischen That- u. Rechtsfrage im neueren Proce� gro�e Wichtigkeit, indem z.B. nach den meisten neueren Criminalproce�gesetzen nur wegen Rechtsfragen, nicht auch wegen Thatfragen Appellation ergriffen werden darf.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 444-445.
Lizenz:
Faksimiles:
444 | 445
Kategorien:
�hnliche Eintr�ge in anderen Lexika
OSZAR »