[619] Appellation (v. lat. Appellatio, Berufung, Provocation), I. ein ordentliches suspensives u. devolutives Rechtsmittel zum Schutze dessen, welcher sich durch eine obrigkeitliche Entschlie�ung (Bescheid, Resolution od. Handlung) in seinen Rechten f�r verletzt erachtet, wodurch diese der Oberbeh�rde zur Pr�fung, Ab�nderung, auch neuen Entscheidung �bergeben wird. Suspensiv ist dieses Rechtsmittel, weil, sobald es eingewendet ist, der bisherige Richter (, Judex aq no) in der Sache nicht fortfahren kann, ohne ein Attentat (Innovation, Crimen attentati) zu begehen; devolutiv aber, weil es zur Kenntni� eines h�heren Richters (Judex ad quem, die Appellationsinstanz) gebracht werden mu�, u. zwar an die zun�chst h�here Beh�rde, weil jede Appellatio per saltum. d. h., wodurch eine Instanz �bersprungen wird, verboten ist. Der, welcher zur A. seine Zuflucht nimmt, hei�t Appellant, sein Gegner Appellat. Das Recht zu appelliren (Appellationsfreiheit), ist des Mi�brauchs wegen beschr�nkt, theils durch gesetzliche Bestimmung der F�lle, wo die A. unzul�ssig ist; theils durch die Appellationssumme (Summa appellabilis), d.i. ein gewisser Betrag an Geld, den die angebliche Beeintr�chtigung des Appellanten �bersteigen mu�; theils durch Niederlegung einer Geldbu�e (Succumbenzgeld), welche der Appellant verliert, wenn seine A. f�r frivol (A. temeraria), d. h. den Gesetzen zuwiderlaufend, erkl�rt wird; theils endlich durch den Appellationseid, ein Gef�hrdeeid, wodurch er erh�rtet, da� nicht Streitsucht die Ursache der A. sei. Auch darf in gewissen geringf�gigen Sachen nicht zweimal appellirt werden, sondern es verbleibt bei der zweiten Entscheidung. Unter diesen Beschr�nkungen ist de A. gemeinrechtlich in allen Rechtssachen zul�ssig, sowohl gegen Erkenntnisse als gegen das Verfahren; auch neuerdings auf Verwaltungsjustizsachen u. reine Verwaltungssachen, unter dem Namen Recurs, meist �bertragen. In Polizei- u. Disciplinarsachen hat die A. in der Regel keine Suspensivkraft, sondern das Verfahren wird fortgesetzt, allein dar�ber in k�rzester Zeit an die Oberbeh�rde berichtet. Sehr beschr�nkt ist der Gebrauch der A. auch im neueren Criminalproce� wegen des Grundsatzes der M�ndlichkeit (s. unten). II. Eingetheilt wird die A. in: A) die gerichtliche (A. judicialis), welche in einem wirklichen Rechtsstreite eingewendet wird, u. entweder a) eine ordentliche (A. ordinaria), wenn sie wider ein Erkenntni�, od. b) eine au�erordentliche (A. extraordinaria) ist, wenn sie gegen ein Decret, Resolution od. Handlung des Richters gerichtet ist; u. B) die au�ergerichtliche (A. extrajudicialis), welche aus dem Kanonischen Rechte herstammt u. Statt findet in einer Sache, die kein eigentlicher Rechtsstreit ist, z.B. gegen Best�tigung eines Vertrags, od. weil der Richter ein Gesuch, z.B. um Dilation, abgeschlagen hat. Au�erdem kann sie nach der Form ihrer Einwendung eine schriftliche od. m�ndliche sein, ferner eine reine, gegen eine schon zugef�gte Beeintr�chtigung, od. eventuelle, gegen eine noch ungewisse Beeintr�chtigung, z.B. wenn zun�chst um Declaration des ersten Bescheides gebeten, f�r den Fall aber, da� diese Declaration zu Ungunsten des Appellanten ausfallen sollte, zugleich A. eingewendet wird. Die eventuelle A. unterscheidet sich daher noch von der sogen. blinden A., welche sich gegen eine zur Zeit noch gar nicht eingetretene Beeintr�chtigung wendet. Der Grund jeder A. ist eine durch richterlichen Ausspruch zugef�gte Beschwerde (Gravamen), welche daher zu erweisen u. ohne deren Angabe keine A. zu ber�cksichtigen ist. III. Der Inbegriff der gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Verhandlung solcher Beschwerden zu beachten sind, hei�t das Appellationsverfahren, u. der daraus erwachsende Rechtsstreit selbst Appellationsproce� (Processus appellatorius) od. Appellationsinstanz. Die Form des Verfahrens A) in Civil- od. b�rgerlichen Rechtssachen ist gemeinschaftlich a) eine feierliche bei der A. ordinaria. Nach gemeinem Rechte sind daf�r gew�hnlich 4 bei Verlust der A. nicht zu verabs�umende Nothfristen (Appellationsfristen) festgesetzt, n�mlich aa) das Fatale interponendae appellationis, die Einwendung (Interpositio) der A. mu� in einer Frist von[619] 10 Tagen (Decendium) nach Er�ffnung des beschwerenden Urtels, unter Angabe der Beschwerdegr�nde beim Unterrichter erfolgen. Bedient sich der Gegner nach erhaltener Nachricht auch der A., so wird diese Erkl�rung Adh�sion (Adhaesio, Remedium adhaesionis) (s.d.). bb) Das Fatale petendorum apostolorum, es mu� der Appellant hierauf binnen 30 Tagen (nach r�mischem Rechte binnen 5 Tagen, jetzt gew�hnlich gleich bei der Einwendung) den Richter um Fertigung der sogenannten Apostel (Apostoli, Literae dimissoriae), d. h. eines Berichtes an die h�here Beh�rde �ber die geh�rig erfolgte Einwendung des Rechtsmittels, ersuchen. Diese Apostoli hei�en dimissoriales, wenn der Richter sich darin f�r die Zul�ssigkeit der A., refutatorii, wenn er sich dagegen erkl�rt; reverentiales, wenn er sie dem Ermessen des h�heren Richters anheim stellt, u. bisweilen testimoniales, wenn der Bericht in Nothf�llen au�ergerichtlich durch einen Notar gemacht ist. In vielen L�ndern ist auch noch ein Fatale requirendorum actorum zu Abl�sung u. Einsendung der Acten eingef�hrt, auch nach fr�herem S�chsischen Rechte ein Fatale redimendorum apostolorum, eine vom Richter nach Willk�r vorgeschriebene Frist (gew�hnlich 34 Wochen), binnen welcher der Appellant den gefertigten Bericht abzul�sen, d. h. gegen Zahlung der Geb�hren in Empfang zu nehmen hat; ee) das Fatale introducendae appellationis, eine vom richterlichen Ermessen abh�ngende Frist (gew�hnlich 1 Monat), innerhalb welcher der Appellant seine A. einf�hren (Introductio appellationis), d. h. der h�heren Beh�rde durch �bersendung der abgel�sten Apostel (welches jetzt der Richter selbst zu thun pflegt), geh�rige Nachricht davon geben u. um ihre Annahme bitten mu�. Hier�ber ertheilt das Obergericht ein Decret, welches die A. entweder wegen. Vers�umni� der Fristen od. offenbarer Unerheblichkeit der Beschwerden abschl�gt (Verwerfung der A., Rejectio appellationis), worauf das vorige Erkenntni� in Kraft bleibt u. der muthwillige Appellant in Strafe verf�llt; od. welches in seltenen F�llen bei eingereichter vorgreifender Vorstellung Appellatens (Pr�occupationslibell) den Beschwerden sofort abhilft (Rescriptum de tollendo vel emendando gravamine); od. die A. zul��t u. dabei festsetzt: dd) das Fatale justificandae appellationis, Frist zur Rechtfertigung der A., in welcher, nachdem der Appellant in seiner Rechtfertigungsschrift (Libellus appellatorius), die Entstehung des Rechtsstreites, den bisherigen Lauf der Sache, die ihm zugef�gte Beschwerde, mit Anf�hrung rechtlicher Gr�nde auseinander gesetzt (Materialia) u. die Beobachtung der Fristen (Formalia) dargethan hat, das Obergericht nunmehr �ber die Beschaffenheit der Beschwerden durch Relevanzbescheid erkennt, welcher verwerfend, od. abhelfend ist, od. wodurch es A-processe erkennt. Sind letztere vollst�ndige (Processus appellatorii pleni), so erfolgen Einhaltsbefehle an den Unterrichter, in der Sache nichts weiter zu verf�gen (Inhibitoriales), Befehl zu Einsendung der Acten (Compulsoriales), u. unter Mittheilung der Einf�hrungs- u. Rechtfertigungsschriften (s. oben), Auflage an Appellaten zur Erkl�rung dar�ber. Fehlt eine od. die andere Verf�gung, so hei�en die Processus appellatorii minus pleni, unvollst�ndige. Den Parteien steht in doppelten S�tzen die Ausf�hrung ihres Rechtes zu, welche sich auf neue Thatsachen u. Beweise (Nova) erstrecken darf (Beneficium nondum deducta deducendi, nondum probata probandi), wenn sich zur Beeidigung der erst jetzt davon erlangten Wissenschaft erboten wird, u. die Landesgesetze dies nicht wie in Anhalt, Baiern, Sachsen aufgehoben, od. wie in Preu�en, Bremen, Mecklenburg, Hessen, Nassau beschr�nkt haben. Dann erfolgt die Entscheidung der Oberbeh�rde (Appellationsurteil), welche sich auf den angegriffenen Theil der Entschlie�ung des Unterrichters zu beschr�nken hat, u. wodurch diese aus fr�heren od. aus anderen Gr�nden best�tigt (Sententia confirmatoria) od. abge�ndert (Sent. reformatoria), od. theilweise best�tigt, theilweise ge�ndert wird (Sent. mixta). Statt dieses Verfahrens ist jetzt fast �berall ein weit k�rzeres eingef�hrt. Nach Einwendung der A. innerhalb des Decendi um (s. oben) steht in kurzen Fristen Appellanten eine bei dem Unterrichter zu �berreichende Ausf�hrung (Deductio), Appellaten eine Widerlegung (Refutatio) zu, worauf das Gericht Bericht erstattet an das Obergericht, u. dieses sofort in der Sache erkennt. Wird gegen das Appellationserkenntni� kein Rechtsmittel wiederum eingewendet, od. ist keins mehr zul�ssig, so h�rt, dem fr�heren Rechte entgegen, die Devolutivkraft der A. auf, u. die Angelegenheit wird vor dem fr�heren Proce�richter weiter gef�hrt. b) Ein minder feierliches A-verfahren (Processus appellatorius minus solemnis) besteht bei der A. extraordinaria, der A. wider das Verfahren, nach deren Einwendung die Obrigkeit h�chstens den Parteien zu Beibringung ihrer Rechtsausf�hrungen die Frist bis zum Abgange des Berichtes nach einigen Landesgesetzen anzeigt, u. diesen sodann od. au�erdem sofort unter Einsendung der Acten an die Oberbeh�rde erstattet, welche durch Verordnung (Decret, Rescript) die A. verwirft, od. eine Ab�nderung der Beschwerde anordnet. Die neueren Proce�gesetzgebungen haben f�r die A. meist viel einfachere Formen eingef�hrt, welche sich an das eben gedachte minder feierliche A-verfahren anschlie�en. Die A. wird bei dem Unterrichter innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt, nach deren Ablauf dem Appellanten eine zweite, auf Ansuchen auch zu verl�ngernde Frist l�uft, um das eingewendete Rechtsmittel zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigungsschrift, wie die Schrift, mittelst welcher die A. eingewendet ist, wird dem Gegentheil binnen gleicher Frist mitgetheilt; gleichviel ob derselbe dann die Widerlegung einreicht od. nicht, sendet der Unterrichter dann die Acten an den Oberrichter ein. Das Beneficium nondum deducta deducendi, nondum probata probandi ist dabei als der Eventualmaxime widersprechend meist aufgehoben. Das gef�llte Erkenntni� wird an den Unterrichter gesendet, damit dieser es den Parteien publicire. Hat das zweite Urtel hierbei das erste lediglich best�tigt, od. handelt es sich nur um ein Streitobject von geringerem Werthe, so schlie�en die meisten Gesetzgebungen alsdann eine weitere A. an eine dritte Instanz aus, w�hrend sonst f�r den ordentlichen feierlichen Proce�, gleichviel ob das zweite Erkenntni� ab�nderte od. nicht, f�r den deutschen Civilproce� die Regel bildete. Ganz eigenth�mlich hat sich das A-verfahren[620] f�r Civilsachen nach franz�sischem Rechte gestaltet. Wegen M�ndlichkeit des Verfahrens f�hre die A. hier ein vollst�ndiges, weitl�ufiges, neues Verfahren mit neuen Advocaten vor dem Appellhofe herbei. Zur Einwendung des Rechtsmittels steht hier der Partei eine Frist von 3 Monaten von Einh�ndigung des Urtels offen, u. das Verfahren selbst stellt sich als ein ganz neuer Proce� dar, der wie in einer Sitzung des Gerichts erster Instanz verhandelt wird. Vgl. Linde, Handbuch �ber die Rechtsmittel, Gie�en 183140, 2 Bde. B) Im Criminalprocesse hat man das gemeinrechtliche Untersuchungs- u. das neuere Anklageverfahren zu unterscheiden. Nach dem ersteren kann A. vom Angeschuldigten od. denen, welche ihn zu vertreten haben, als dem Vater, Vormund, Ehegatten u. Vertheidiger, ebenso wie vom �ffentlichen u. Privatankl�ger, od. dem Fiscal, nie vom Denuncianten in der Regel gegen alle Zwischen- u. Endurtel eingewendet werden. Der Angeschuldigte ist dazu an die zehnt�gige Nothfrist nicht gebunden, u. auch wo etwa Fristen angeordnet sind, wird deren Einhaltung nach dem Charakter des Strafprocesses nicht streng genommen. Nach dem Grundsatze, m�glichst freie Vertheidigung zu gestatten, kann die A. schriftlich od. m�ndlich erfolgen, sofort od. in einer besonderen Schrift ausgef�hrt werden, u. ist hierzu dem Vertheidiger Acteneinsicht u. Unterredung mit dem Inculpaten erlaubt; auch sind auf gegr�ndetes Ansuchen zu Er�rterung neuer Thatsachen u. Beweise, neue Erg�nzungen u. Vernehmungen zu veranstalten u. Fristverl�ngerungen zur Ausf�hrung zu bewilligen. Bei A. eines Ankl�gers wird aber erst noch der Angeklagte mit seiner Vertheidigung gegen die ihm vorzulegende A-srechtfertigungsschrift geh�rt. Das A-sgericht erkennt best�tigend od. ab�ndernd, aber nie versch�rfend (Reformatio in pejus), wenn Landesgesetze dies nicht ausdr�cklich gestatten, z.B. fr�her in Baiern. F�r das neuere Anklageverfahren mit M�ndlichkeit u. �ffentlichkeit ist die Frage �ber Zul�ssigkeit der A. sowohl in der Theorie, als in der Gesetzgebung verschieden beantwortet worden. Nach dem franz�sischen u. rheinischen Verfahren tritt Berufung nur gegen Urtel der Zuchtpolizeigerichte ein, nicht gegen die Rechtsspr�che der Assisenh�fe, gegen welche nur das Rechtsmittel der Cassation zul�ssig ist. Die Berufung steht nicht blos dem Verurtheilten, sondern auch der Civilpartei u. dem Staatsanwalt zu. Die Einlegung derselben erfolgt durch eine auf der Gerichtsschreiberei niedergelegten Denkschrift; die Verhandlung vor der zweiten Instanz beginnt mit dem Vortrag eines Mitgliedes �ber den Inhalt der in der ersten Verhandlung vorgekommenen Aussagen u. geht dann zu der etwa n�thigen Aufnahme der neuen Beweismittel �ber, worauf die m�ndlichen Vortr�ge der Parteien u. zuletzt die Verk�ndigung des Urtels folgt. Noch beschr�nkter ist die A. im preu�ischen Strafprocesse (Ges. v. 1849, Art. 126; von 1852, Art. 102); indem hier zun�chst ebenfalls nur gegen Urtel der Kreisgerichte, nicht die der Schwurgerichte appellirt werden kann, auch bei A-en wider die ersteren aber der A-srichter hinsichtlich der Thatsachen nur die im ersten Verfahren erfolgte Feststellung zu Grunde legen soll, u. nur ganz ausnahmsweise die Erhebung neuer Beweismittel zugelassen wird. Eine weitere Ausdehnung hat dagegen die A. in dem �sterreichischen u. k�niglich s�chsischen Strafprocesse. Nach dem �sterreichischen Gesetze, nach welchem nur Staatsrichter u. keine Geschwornen entscheiden, findet die A. nicht blos gegen Urtel der ersten, sondern auch der zweiten Instanz Statt, wenn dadurch das vorige Erkenntni� abge�ndert wurde; doch ist das Verfahren der h�heren Gerichte nur schriftlich, so da� es zu einer Wiederholung der m�ndlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht kommt. Die k�niglich s�chsische Strafproce�ordnung l��t dagegen auch dies zu, wenn der Angeklagte neue wichtige Thatsachen vorbringt u. nach dem Ermessen des oberen Gerichtes sich danach erhebliche Zweifel gegen die thats�chliche Feststellung des ersten Erkenntnisses ergeben. Die A. kann auch nur vom Angeklagten erhoben werden, u. das Urtel darf nicht zum Nachtheil des Angeschuldigten abge�ndert werden; der Staatsanwalt kann sich nur der Nichtigkeitsbeschwerde bedienen. Doch ist �ber die Zweckm��igkeit einer so weiten A-sbefugni� des Angeklagten gerade in Sachsen viel gestritten worden. IV. Geschichte. Die A., stets beruhend auf der Gerichtsverfassung, ward im alten Rom durch die Provocation an das Volk u. die Intercession einer dem Richter gleichstehenden Magistratsperson ersetzt, u. bildete sich unter den Kaisern. Sie geschah in Rom an den Praefectus urbi, in den Provinzen an die Consularen u. in letzter Instanz an den Kaiser. Die Einwendung geschah binnen 2 Tagen, durch einen Stellvertreter binnen 3 Tagen, erst seit Justinian innerhalb 10 Tagen. Die Berichtserstattung u. Acteneinsendung des Unterrichters erfolgte in den n�chsten 30 Tagen, worauf Appellant binnen 5 Tagen Succumbenzgelder (s. oben) erlegte, u. in 36 Monaten die A. einf�hrte. War das Erkenntni� best�tigend, so mu�ten die Kosten dem Gegner vierfach ersetzt werden. Dies ganze Verfahren wurde durch Bericht des Unterrichters an den Kaiser (Relatio od. Consultatio) u. Einholung von Verhaltungsbefehlen erspart. �hnlich war die A. in Strafsachen, doch waren das Volk, seit Hadrian der Senat u. der Kaiser, inappellabel. Das Kanonische Recht best�ugte u. erweiterte die A., u. ihm schlo� sich die deutsche Reichsgesetzgebung an. Hier in Deutschland hatte man schon vor Reception des R�mischen Rechts in dem sogen. Urtelschelten ein der A. �hnliches Institut, indem das gefundene Urtel von einem der Sch�ffen od. einer Partei gescholten, d. h. f�r widerrechtlich erkl�rt u. dadurch an die mehreren Stimmen des h�heren Gerichts gezogen werden konnte (Sachsenspiegel II. 12). Bei der �hnlichkeit dieses Verfahrens war es daher um so erkl�rlicher, da� die in den r�mischen u. kanonischen Rechtsquellen enthaltene A. leicht Aufnahme fand. Durch die Ausbildung der geistlichen Gerichtsbarkeit u. deren �bergreifen in Civilsachen entstanden bes. im Mittelalter die A. nach Rom von geistlichen u. auch h�ufig von weltlichen Gerichten an den Papst, als den h�chsten Richter auf Erden, welche die P�pste sehr beg�nstigten, weltliche u. selbst geistliche Untergerichte aber nach u. nach aufhoben u. beschr�nkten (vgl. K�rner, De provocat. ad sed. roman., Lpz. 1785). In allen deutschen unmittelbaren Reichsl�ndern mu�ten Gerichte zweiter Instanz errichtet werden, an deren Stelle in kleinen Gebieten Versendung an Spruchbeh�rden trat, u. in L�ndern mit A-sfreiheit mu�te auch eine dritte Instanz vorhanden sein, welche au�erdem das Reichskammergericht[621] u. den Reichshofrath bildeten. Da nach der Deutschen Bundesacte es f�r jeden Bundesstaat 3 Instanzen geben mu�, so befinden sich nicht nur in jedem derselben au�er dem Untergericht als zweiter Instanz A-sinstanzen (Appellations-, Hof-, Ober-, Kammergerichte od. Tribunale od. Landesjustizcollegien), sondern auch eine dritte Oberappellationsinstanz (Oberappellations-, Oberhofgerichte). Letztere sind f�r Staaten unter 300,000 Einwohnern gemeinschaftlich errichtet, z.B. zu L�beck, Jena, mit welchem letzteren neuerdings auch das fr�her f�r Anhalt u. Schwarzburg in Zerbst bestandene verbunden worden ist.
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