Vorsitzender

[263] Vorsitzender hei�t, im Unterschied von dem Vorstand des ganzen Gerichts (s. Pr�sident), der Vorstand der einzelnen Gerichtsabteilung, die im einzelnen Falle t�tig zu werden hat. Ihm stehen die �brigen Mitglieder des Kollegiums als die Beisitzer gegen�ber. Den Vorsitz in den Kammern der Landgerichte f�hren der Pr�sident und die Direktoren, den Vorsitz in den Senaten der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts der Pr�sident und die Senatspr�sidenten. Unter ihnen mu� der Vorsitz immer vor dem Beginn des Gesch�ftsjahres f�r die ganze Dauer desselben verteilt werden. Im Sch�ffengericht f�hrt den Vorsitz der Amtsrichter, im Schwurgericht der f�r jede Sitzungsperiode von dem Pr�sidenten des Oberlandesgerichts ernannte Richter. Der Vorsitzende hat nach den deutschen Proze�ordnungen eine ebenso schwierige wie h�chst einflu�reiche Stellung. In seiner Person konzentriert sich die ganze Machtf�lle des Gerichts; seine vornehmste Aufgabe ist die Leitung des Prozesses, au�erdem obliegt ihm die Handhabung der Sitzungspolizei, die Direktion des Protokolls, die Beweisaufnahme, die Bekanntgabe der En tsche dungen des Gerichts. In Sachen des rein formellen Dienstes ist der Vorsitzende v�llig unabh�ngig von den Beisitzern (sogen. bureaukratisches System), w�hrend er im �brigen lediglich als primus inter pares das Kollegium repr�sentiert, das ihn daher auch gegebenenfalls rektisizieren[263] und desavouieren kann (sog. Kollegialsystem). Vgl. Kleinfeller, Die Funktionen des Vorsitzenden und sein Verh�ltnis zum Gericht (M�nch. 1885).

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 263-264.
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