[575] Beisitzer, stimmf�hrende Mitglieder eines Kollegiums, namentlich Richterkollegiums, im Gegensatz zum Vorsitzenden (Pr�sidenten, Dirigenten). Bei der Handelskammer werden die B. Handelsrichter genannt. Bei dem Sch�ffengericht wirken zwei aus dem Volk erw�hlte Sch�ffen unter dem Vorsitz des Amtsrichters mit (vgl. Fragerecht). Im Milit�rstrafverfahren versteht man unter B. auch den Offizier, der von dem Gerichtsherrn im Ermittelungsverfahren, falls es aus besondern R�cksichten angezeigt erscheint, bestimmt werden kann, den Untersuchungshandlungen des ersuchten Gerichts (auch des Zivilgerichts) beizuwohnen und das Protokoll mit zu unterschreiben hat (Milit�rstrafgerichtsordnung, � 167). Fr�her hie�en B. auch die Urkundspersonen, die bei gewissen Untersuchungshandlungen, namentlich bei einer Leichenschau oder Leichen�ffnung, zugezogen wurden. Im �sterreichischen Recht versteht man unter Beisitzern die Fachm�nner, die in Handels- und Bergrechtssachen neben den angestellten Richtern Stimmrecht aus�ben.