Kollegiālsystem

[265] Kollegiālsystem (Kollegialismus), diejenige Organisation der Beh�rden, verm�ge deren zur Beschlu�fassung eine Mehrheit von Mitgliedern erforderlich ist. In diesem Sinne spricht man z. B. von einem Richterkollegium. Das K. empfiehlt sich besonders der bessern Pr�fung der Sache wegen f�r die Organisation der Gerichtsbeh�rden, daher denn auch f�r die wichtigern Sachen und namentlich f�r die Entscheidung von Rechtssachen in h�herer Instanz Kollegialgerichte (Landgerichte, Schwurgerichte, Oberlandesgerichte, Reichsgericht) eingerichtet sind im Gegensatz zu den Einzelrichtern (Amtsgericht), die im Interesse einer raschen und weniger kostspieligen Erledigung bei einfachern Sachen vorzuziehen sind (s. Gericht, S. 634). F�r die Verwaltung empfiehlt sich der Einheitlichkeit der Exekutive wegen das sogen. bureaukratische System, mit dem Vorbehalt jedoch, da� die Entscheidung auch von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten stets Kollegialbeh�rden �bertragen werden sollten. – In der kirchenrechtlichen Terminologie versteht man unter K. (im Gegensatz zum sogen. Episkopal- und Territorialsystem) diejenige Theorie, welche die Kirche als eine vom Staat verschiedene, durch Vertrag gebildete, selbst�ndige Vereinigung auffa�t, die durch stillschweigenden Willensakt die Aus�bung der ihr zukommenden Vereinsgewalt an den Landesherrn �bertragen habe. In Deutschland hat diese Theorie dauernde Bedeutung dadurch erlangt, da� sie zum erstenmal die heute zum Gemeingut gewordene Unterscheidung der Kirchenhoheitsrechte und der Kirchengewalt vollzogen hat. S. Kirchenpolitik, S. 50.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 265.
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