[14] Glaubenseid, im Kirchenrecht (Professio fidei) die durch einen feierlichen Schwur bekr�ftigte Versicherung, einer bestimmten Religionspartei zugetan zu sein und das �bertragene Lehramt nach ihrer Glaubenslehre verwalten zu wollen; insbes. der vom Papst Pius IV. f�r Geistliche und Vorsteher der Kl�ster bei Antritt ihres Amtes sowie f�r Konvertiten eingef�hrte Eid der Treue gegen die katholische Religion und den Papst. �ber den fr�her so genannten G. im Zivilproze� s. Eid, S. 432.