[556] Generalversammlung (Plenarversammlung, Hauptversammlung) hei�t in Vereinen, Genossenschaften, Gewerkschaften (Gewerkenversammlung) und Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der s�mtliche Mitglieder der Gesellschaft in gesetzlich oder statutarisch bestimmter Form durch Vorstand oder Aufsichtsrat eingeladen werden, und an der jedes Mitglied teilzunehmen berechtigt ist. Das Reichsrecht regelt die Generalversammlung bei den Vereinen (B�rgerliches Gesetzbuch, � 32ff.), der Reichsbank[556] (Gesetz vom 14. M�rz 1875), den eingeschriebenen Hilfskassen (Gesetz vom 7. April 1876), den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gesetz vom 1. Mai 1889, in der Fassung vom 20. Mai 1898), den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897), den Gesellschaften mit beschr�nkter Haftung (Gesetz vom 20. April 1892), den Krankenkassen (Gesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892 und den Novellen vom 30. Juni 1900 und 25. Mai 1903), den Berufsgenossenschaften (Gesetze vom 6. Juli 1884,5. Mai 1886,11. Juli 1887,13. Juli 1887, in der Fassung der Neupublikationen vom 5. Juli 1900), den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Gesetz vom 12. Mai 1901); das Landesrecht normiert die Gewerkenversammlungen. Die vorschriftsm��ig berufene G. ist dasjenige Organ der Gesellschaft, das alle Mitglieder repr�sentiert und endg�ltig �ber allgemeinere und wichtigere Angelegenheiten, so �ber Fortbestehen oder Aufl�sung, �ber Organisation, Jahresrechnungen, Wahlen etc. beschlie�t. Bei Genossenschaften sind die Beschl�sse in das Protokollbuch einzutragen, bei Aktiengesellschaften bed�rfen sie zur G�ltigkeit gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Jeder Genosse hat Eine Stimme. Bei Aktiengesellschaften gew�hrt jede Aktie das Stimmrecht, das nach den Aktienbetr�gen ausge�bt wird; doch kann dasselbe f�r den Besitzer mehrerer Aktien gem�� dem Gesellschaftsvertrag durch Festsetzung eines H�chstbetrages oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschr�nkt werden. Bei Aktiengesellschaften ist Aus�bung des Stimmrechts durch Bevollm�chtigte (schriftliche Bevollm�chtigung erforderlich und gen�gend) zul�ssig, nicht aber bei eingetragenen Genossenschaften, abgesehen von Vertretung handlungsunf�higer Personen oder von Korporationen, Handelsgesellschaften und Vereinen, wenn solche Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie von Frauen, wenn das Statut die Teilnahme von Frauen an der Generalversammlung ausschlie�t. Die Beschl�sse werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefa�t, sofern nichts andres im Statut bestimmt ist. Konstituierende G. nennt man diejenige, durch welche die Gr�ndung der Gesellschaft vollzogen wird. Dann gibt es ordentliche, zu den gesetzlich oder statutenm��ig bestimmten Zeiten (bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens einmal in den ersten drei Monaten des Gesch�ftsjahres, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andre Frist bestimmt, die jedoch sechs Monate nicht �bersteigen darf, bei eingetragenen Genossenschaften mindestens einmal binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Gesch�ftsjahres) zu berufende und au�erordentliche Generalversammlungen. Die erstern finden zum Zweck von Neuwahlen f�r Vorstand und Aufsichtsrat, zur Pr�fung des gesamten Betriebes, Abh�r der Rechnungen, Entlastung (Decharge) des Vorstandes, Verf�gung �ber den Reingewinn, Beschlu�fassung �ber Deckung von Verlusten und zur Erledigung andrer laufender Gesch�fte statt. Die au�erordentlichen Generalversammlungen werden dagegen zur Erledigung au�ergew�hnlicher Gesch�ftsangelegenheiten, wie Ver�nderungen in der Organisation (Statuten�nderung), Aufl�sung etc., berufen. Eine solche mu� berufen werden, wenn sie unter Anf�hrung der Gr�nde und des Zweckes schriftlich gefordert wird von Aktion�ren, die 1/20 des Grundkapitals besitzen (soweit nicht das Statut oder der Gesellschaftsvertrag eine niedrigere Zahl fordert), bez. bei Genossenschaften von 1/10 der Genossen, ferner bei Aktiengesellschaften, wenn sich bei der Bilanz ergibt, da� der Verlust die H�lfte des Grundkapitals erreicht, bei eingetragenen Genossenschaften nach Er�ffnung des Konkurses, bei solchen mit unbeschr�nkter Hast- oder Nachschu�pflicht, wenn das Verm�gen der Gesellschaft einschlie�lich des Reservefonds und der Gesch�ftsguthaben zur Schuldendeckung nicht reicht. Die Wirksamkeit der G. ist schwerf�llig und begrenzt, da die Zahl der Mitglieder meist sehr gro� ist, ihnen Gesch�ftskenntnisse abgehen, nicht alle an der G. teilnehmen k�nnen etc. Die wirksame Kontrolle verbleibt dem Aufsichtsrat. Im �brigen mu� das Gesetz durch Strafbestimmungen die Aktion�re gegen Widerrechtlichkeiten durch Aufsichtsrat und Vorstand, gegen mi�br�uchliche Ausnutzung des Stimmrechts etc. zu sch�tzen suchen.