[741] Reichsrecht, im neuen wie im fr�hern Deutschen Reiche das durch die Reichsgesetzgebung geschaffene Recht, im Gegensatz zum Landesrecht (Landrecht), d. h. demjenigen Rechte, das auf der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten (fr�her Territorien) beruht. Der alte Grundsatz: R. bricht Landesrecht, d. h. durch reichsgesetzliche Regelung einer Materie treten entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen au�er Kraft, es sei denn, da� das R. sich selbst nur subsidi�re Geltung beilegt, ist auch im Artikel 2 der jetzigen Reichsverfassung festgestellt.