Reichsrecht

[741] Reichsrecht, im neuen wie im fr�hern Deutschen Reiche das durch die Reichsgesetzgebung geschaffene Recht, im Gegensatz zum Landesrecht (Landrecht), d. h. demjenigen Rechte, das auf der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten (fr�her Territorien) beruht. Der alte Grundsatz: R. bricht Landesrecht, d. h. durch reichsgesetzliche Regelung einer Materie treten entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen au�er Kraft, es sei denn, da� das R. sich selbst nur subsidi�re Geltung beilegt, ist auch im Artikel 2 der jetzigen Reichsverfassung festgestellt.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 741.
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