Beschl�sse

[749] Beschl�sse, in der Rechtssprache der deutschen Reichsjustizgesetze gewisse gerichtliche Entscheidungen (s. d.), die sich von den Urteilen (s. d.) und von den einfachen Verf�gungen unterscheiden. Unter den Beschl�ssen werden in der Regel die proze�leitenden Verf�gungen verstanden, die manchmal auch Anordnungen genannt werden. Ausnahmsweise wird der Ausdruck auch auf andre Entscheidungen angewendet. Als Verf�gungen werden die Anordnungen des Vorsitzenden sowie diejenigen eines beauftragten oder ersuchten Richters dezeichnet. Die B. brauchen nicht in der f�r Urteile vorgeschriebenen Form zu ergehen, insbes. einen Tatbestand und Entscheidungsgr�nde nicht zu enthalten. Sie m�ssen nach � 329 der Zivilproze�ordnung, wenn sie auf Grund einer m�ndlichen Verhandlung erfolgen, verk�ndet werden; nicht verk�ndete B. (und Verf�gungen) sind danach von Amts wegen zuzustellen. B. d�rfen nicht durch Berufung oder Revision, sondern nur durch Beschwerde (s. d.) angefochten werden, soweit dies das Gesetz gestattet. Vgl. Entscheidung.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 749.
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