[351] Bankrott (Bankerott, Bankerutt, Bankbruch), im gew�hnlichen Leben das Unverm�gen zur Zahlung seiner Schulden (s. Konkurs). Das Wort B. (aus ital. banca rotta, »zerbrochene Bank«, entstanden) deutet auf den einstigen Brauch, dem Wechsler, der nicht mehr zahlen konnte, auf offenem Markte seine Wechselbank zu zerbrechen. Im engern Sinn bezeichnet B. den strafbaren Konkurs. Fr�her war nur der B. der Kaufleute unter Strafe gestellt; die gegenw�rtigen Strafbestimmungen der Reichskonkursordnung erstrecken sich jedoch auch auf Nichtkaufleute. Nach der deutschen Konkursordnung (� 239, 240) liegt B. vor, wenn einem Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat oder �ber dessen Verm�gen das Konkursverfahren er�ffnet worden ist, au�erdem gewisse Handlungen oder Unterlassungen zur Last fallen, die seine Handlungsweise als strafbar erscheinen lassen. Das Gesetz unterscheidet zwischen betr�glichem B., der mit Zuchthaus, und einfachem B., der mit Gef�ngnis bedroht[351] ist. Der erstere liegt vor, wenn ein Schuldner der erw�hnten Art in der Absicht, seine Gl�ubigerzubenachteiligen, entweder Verm�gensst�cke verheimlicht oder beiseite geschafft oder erdichtete Schulden oder Rechtsgesch�fte anerkannt oder aufgestellt oder die F�hrung von Handelsb�chern, zu der er gesetzlich verpflichtet war, unterlassen oder seine Handelsb�cher vernichtet oder verheimlicht oder so unordentlich gef�hrt hat, da� sie keine �bersicht des Verm�gensstandes gew�hren. Einfacher B. ist gegeben, wenn einer der erw�hnten Schuldner �berm��ige Summen durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzh�ndel mit Waren oder B�rsenpapieren verbraucht hat oder schuldig geworden ist, oder wenn er in der Absicht, die Konkurser�ffnung hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen oder verschleudert hat oder in Beziehung auf seine Handelsb�cher in der oben angegebenen Weise verfahren ist, oder es unterlassen hat, die durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebene Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
An die Paragraphen 239 ff. der Konkursordnung kn�pft � 10 des Depotgesetzes von 1896 an, demzufolge die Verletzung der Pflicht des Verwahrers oder Pfandgl�ubigers zur gesonderten Verwahrung und Buchung der Depots (� 1) und des Kommission�rs zur �bersendung des St�ckeverzeichnisses an den Kommittenten (� 3, 5) unter der Voraussetzung f�r strafbar (Gef�ngnis bis zu 2 Jahren) erkl�rt wird, da� dadurch bei Zahlungseinstellung oder Konkurser�ffnung der Berechtigte bez�glich des Anspruchs auf Aussonderung der zu verwahrenden, eingekauften oder sonstwie bezogenen Wertpapiere benachteiligt wird. Ferner bestraft � 11 desselben Gesetzes den Bankrottierer mit Zuchthaus, der als Kaufmann im Bewu�tsein seiner Zahlungsunf�higkeit oder �berschuldung fremde Wertpapiere, die er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer, Pfandgl�ubiger oder Kommission�r in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hatte (bei mildernden Umst�nden Gef�ngnisstrafe nicht unter 3 Monaten). Zu erw�hnen ist noch, da� nach � 315, Ziffer 2, des Handelsgesetzbuchs Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft mit Gef�ngnis bis zu 3 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. bestraft werden, wenn sie es unterlassen, die Er�ffnung des Konkurses rechtzeitig zu beantragen (Straflosigkeit bei Feststellung, da� der Antrag ohne Verschulden unterblieben ist). In einem �hnlichen Falle, wenn n�mlich bei �berschuldung eines Vereins die Stellung des Antrags auf Er�ffnung des Konkurses verz�gert wird, sind die Vereinsvorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last f�llt, den Gl�ubigern f�r den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich (� 42, Abs. 2, des B�rgerlichen Gesetzbuches).
In �sterreich wird nach dem allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai 1852 der in Konkurs geratene Schuldner, der nicht nachweisen kann, da� er durch Ungl�cksf�lle und unverschuldet von der vollen Befriedigung seiner Gl�ubiger zur�ckgehalten wurde, oder wenn ihm �berm��iger Aufwand zur Last f�llt, oder wenn er, nachdem seine Passiva die Aktiva bereits �berstiegen, den Konkurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern neue Schulden gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen hat, mit strengem Arrest von 3 Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Derselben Strafe unterliegen in Konkurs verfallene Handelsleute, die 1) ihr Handlungsgesch�ft schon in verschuldetem Zustand oder, wenn gesetzlich zur Betreibung desselben ein bestimmter Handlungsfonds erforderlich ist, ohne den Besitz eines solchen und mit Hintergehung der Beh�rde �ber ihren Verm�gensstand angetreten haben; 2) wenn sie schon einmal in Konkurs verfallen waren und die Erlaubnis zum Wiederantritt ihres Gesch�ftsbetriebs (insofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) durch falsche Angaben �ber ihren Verm�gensstand etc. erlangt haben; 3) ihre Handlungsb�cher gar nicht oder so mangelhaft gef�hrt haben, da� der Gang ihres Gesch�ftsbetriebs und ihr Verm�gensstand nicht danach beurteilt werden k�nnen; 4) bei der Buchf�hrung absichtliche Unrichtigkeiten begangen, die B�cher ganz oder teilweise vernichtet, unterdr�ckt oder deren Inhalt entstellt haben; 5) �ber die Entstehung von Schulden oder die Verwendung von eingegangenen bedeutenden Geldsummen oder Warensendungen keine hinreichende Aufkl�rung zu geben verm�gen; 6) sich in Lieferungsvertr�ge �ber Kreditpapiere oder Waren, die ihrem Wesen nach blo� Wetten sind, und in andre gewagte, ihren Verm�gensverh�ltnissen nicht entsprechende Gesch�fte eingelassen haben; 7) die Er�ffnung des Konkurses zu einer Zeit, da sie bereits wu�ten, da� ihre Passiva die Aktiva �berstiegen, durch Verschleuderung ihrer Waren unter dem wahren Wert oder durch andre ihren Gl�ubigern verderbliche Mittel zu verz�gern gesucht haben. Wenn aber jemand durch Verschwendung sich in das Unverm�gen zu zahlen gest�rzt oder durch R�nke den Kredit zu verl�ngern gesucht hat, oder durch Ausstellung erdichteter Gl�ubiger oder sonst durch betr�gliches Einverst�ndnis oder Verhehlung eines Teiles von seinem Verm�gen den wahren Stand der Masse verdreht, so liegt (� 199 ff.) das Verbrechen des Betruges vor, das mit Kerker von 6 Monaten bis 5 Jahren, eventuell mit schwerem Kerker bis zu 10 Jahren bestraft wird.
In Frankreich unterscheidet man zwischen einfachem und betr�gerischem B.; strafbar ist dort nur der B. der Kaufleute. In England trifft den Bankrottierer nach dem Bankrottgesetz (Bankruptcy Act) von 1883 au�er der Strafe des Betrugs bei betr�gerischem B. Verlust der b�rgerlichen Ehrenrechte. Vgl. die Lehrb�cher des Strafrechts und der Konkursordnung, insbes. J�ger, Konkursordnung (Berl. 1901); Neumeyer, Historische und dogmatische Darstellung des strafbaren Bankrotts (M�nch. 1891), und G. Schmidt, Der strafbare Bankbruch in historisch-dogmatischer Entwickelung (das. 1893).