Verschulden

[101] Verschulden, schuld sein an etwas, etwas verursacht haben. In Verschulden und infolgedessen regelm��ig haftbar ist, wer mit Willen (vors�tzlich) oder aus Fahrl�ssigkeit rechtswidrig handelt. Fahrl�ssig handelt nach � 276 des B�rgerlichen Gesetzbuches, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au�er acht l��t. Nicht verantwortlich ist dagegen nach � 276 und 827 des B�rgerlichen Gesetzbuches, wer im Zustande der Bewu�tlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlie�enden Zustande krankhafter St�rung der Geistest�tigkeit handelt, au�er er hat sich durch geistige Getr�nke oder �hnliche Mittel in einen vor�bergehenden Zustand dieser Art versetzt, in welchem Falle er einem fahrl�ssig Handelnden gleichsteht. Nicht verantwortlich ist ferner, wer bei der Handlung noch nicht 7 Jahre alt war; der zwar 7 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre Alte, oder der Taubstumme ist nur verantwortlich, wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Bei konkurrieren dem V., mitwirkendem, gegenseitigem V., d. h. wenn an dem Entstehen des Schadens sowohl der Sch�diger als der Gesch�digte schuld ist, h�ngt der Umfang des Ersatzes von den Umst�nden, insbes. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder andern Teil verursacht worden ist, daher auch �berwiegendes V.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 101.
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