[509] Credit, das Vertrauen auf den guten Willen u. die F�higkeit eines Anderen, die Verbindlichkeiten, welche er durch Abschlu� eines gegenw�rtigen Gesch�ftes f�r die Zukunft �bernommen hat, seiner Zeit zu erf�llen. Jedes Gesch�ft beruht auf einem Austausch von Leistungen. M�gen diese nun in [509] Waare, Geld od. Arbeit (Diensten) bestehen; immer steht der Leistung des Einen, welcher die Waare, das Geld od. die Arbeitskraft besitzt u. sie zur Nutzung einem Anderen �berl��t, die Leistung dieses Anderen gegen�ber. Gibt nun der eine Theil (Verk�ufer) ein Besitzthum in die H�nde eines. Anderen u. empf�ngt von diesem (K�ufer) statt des �quivalentes selbst nur das Versprechen, da� er zu einer gewissen Zeit f�r die Gegenleistung sorgen werde, so ist der verkaufende Theil Creditgeber, der kaufende Creditnehmer. A) Privatcredit. Im kaufm�nnischen Verkehr besteht die Leistung des Creditgebers gew�hnlich in Waaren, die Gegenleistung in Geld, welches der Creditnehmer durch Verwerthung der Waare mit Gewinn angesammelt hat. Der C., welchen der Verk�ufer dabei gew�hrt, ist in den meisten F�llen ein pers�nlicher, Personalcredit, d.h. er beruhtlediglich auf dem Glauben an die Absicht des K�ufers, zu bestimmter Zeit Zahlung zu leisten, u. an die F�higkeit desselben, da� er das ihm anvertraute Gut productiv verwerthen, also durch weiteren Umtausch desselben ein Capital, einen �berschu� �ber die bedungene Kaufsumme, gewinnen werde. Anders ist es, wenn Geld gegen Geld getauscht wird, so da� der Creditnehmer die Verpflichtung �bernimmt, das ihm anvertraute Capital zu einer gewissen Zeit mit Verg�tung f�r die productive Nutzung desselben (Zins) zur�ckzuzahlen. Alsdann fordert der Creditgeber fast immer gr��ere Sicherheit als die des Personalcredits, denn einmal l�uft baares Geld in der Hand eines Dritten gr��ere Gefahr unproductiv verwendet zu werden, als eine Waare; anderntheils hat es vor der Waare darin einen Vorzug, da� es gegen jede Waare jederzeit getauscht werden kann. Dieser Vorzug mu� durch die gr��ere Sicherheit aufgewogen werden; die Sicherheit kann nun vermehrt werden dadurch, da� der Creditnehmer einen Schuldschein ausstellt u. auf diese Weise dem Gl�ubiger die Verfolgung seiner Anspr�che vor Gericht erleichtert; od. da� er B�rgen beibringt, die mit ihrem Personalcredit f�r die Zahlung haften. Wirkliche Sicherheit erreicht inde� der Creditgeber erst dadurch, da� ihm der Schuldner ein Gut von entsprechendem Werthe verpf�ndet. In diesem Falle gew�hrt er einen Realcredit. Der Realcredit wird entweder auf Mobiliarverm�gen als Waaren (Mobiliarcredit, Cr�dit mobilier, Lombard) u. Werthpapiere (deren Werth freilich auch wieder auf dem C. dritter Personen beruhen kann), od. auf Immobiliarverm�gen (Bodencredit, Cr�dit foncier, Hypothek) gew�hrt. Indem der C. auch demjenigen, welcher kein disponibles Verm�gen, dagegen Talent u. Arbeitskraft besitzt, die M�glichkeit gew�hrt, durch Production ein Capital anzusammeln, w�hrend sich zugleich das Capital des Creditgebers vermehrt, ist er im G�terleben ein wesentlicher Factor zur Vermehrung der Production u. des nationalen Reichthums. Die Gr��e des C., welchen der Einzelne genie�t, u. die Leichtigkeit, mit welcher von Seiten der Capitalisten C. gew�hrt wird, ist von mancherlei, theils pers�nlichen, theils �ffentlichen Verh�ltnissen abh�ngig. Der Preis (Zins), welcher f�r den Genu� des C. gew�hrt wird, ist daher auch nicht unter allen Umst�nden derselbe, sondern richtet sich nach der Gr��e der Sicherheit, mit welcher der Creditgeber auf die Gegenleistung rechnen kann. Der moralische Charakter des Schuldners, dessen gesch�ftliche T�chtigkeit, die gr��ere od. geringere M�glichkeit, sein Besitzthum in Geld umzuwandeln, werden dabei hinsichtlich der Person in Anschlag gebracht; dann aber kommen die �ffentlichen Zust�nde in Betracht, zun�chst die Sicherheit der Rechtszust�nde, die Gr��e des Schutzes, welche die Gesetze dem Gl�ubiger gew�hren, die Festigkeit der bestehenden Staatsregierung, kriegerische Eventualit�ten, die allgemeinen Handelsverh�ltnisse, kurz alle Umst�nde, welche f�r einzelne Handelszweige od. den Gesammtverkehr Stockungen herbeif�hren u. f�r den Gl�ubiger die Gefahr vermehren k�nnen, einen Theil seines Capitals od. das ganze zu verlieren. Der nat�rlichen Entwickelung des C. nach den Gesetzen des Angebots u. der Nachfrage gegen�ber stehen die sogenannten Wuchergesetze, welche den Creditgeber auf ein Zinsmaximum beschr�nken; diese Beschr�nkung hemmt zugleich den Unternehmungsgeist derjenigen Producenten, welche ohne Gefahr einen h�heren Zins als den landes�blichen zu gew�hren im Stande sein w�rden, nun aber vergebens C. suchen, da die Capitalisten entweder gr��ere Sicherheit verlangen od. auch durch Geldoperationen anderer Art ihr Capital besser verwerthen k�nnen. Die Unzweckm��igkeit der Beschr�nkung des Zinsfu�es im kaufm�nnischen Verkehr, wo Capitalien in k�rzeren Zeitr�umen umgesetzt werden, f�hrte zu der Gestattung von Ausnahmen. Es werden n�mlich durch den C. die Creditpapiere geschaffen, Scheine, welche ein Schuldbekenntni� enthalten u. von dem ersten Besitzer an andere �bertragen werden k�nnen; derjenige, welcher statt baaren Geldes ein Creditpapier annimmt, bringt von dem Betrage der Summe die Zinsen bis zu dem Tage in Abzug, an welchem die Zahlung f�llig ist, d.h. das Papier in Geld verwandelt werden kann. Dieser Abzug hei�t Disconto u. ist nicht dem landes�blichen Zinsfu� unterworfen, sondern seine H�he geht aus der Natur der Handelsverh�ltnisse hervor; er steigt, wenn der C. im Allgemeinen durch mi�liche Umst�nde bedroht ist, u. f�llt, wenn die Gefahr nachl��t, denn im ersten Falle zieht sich das Capital vom Markte zur�ck, weil die Furcht vor Verlust vorherrscht, im zweiten dr�ngt es sich wieder auf den Markt, weil die Hoffnung auf Gewinn dazu anreizt. Bei fortdauernder Steigerung des Disconto tritt endlich eine v�llige Creditkrisis ein, d.h. es setzt sich kein Capitalinhaber mehr der Gefahr aus, durch Discontiren um sein Capital zu kommen, u. die Creditpapiere des Landes od. Handelsplatzes, �ber welchen Krisis hereingebrochen ist, verlieren ihre F�higkeit statt des baaren Geldes als Umlaufsmittel zu dienen. Die gew�hnlichste Form, in welcher Creditpapiere umlaufen, ist die des Wechsels (s.d.) u. des Privat- u. Staatspapiergeldes, welches au porteur lautend, unverzinslich u. jeder Zeit einl�sbar nach dem Nennwerthe in Zahlung genommen wird, so lange die Einl�sbarkeit nicht angezweifelt ist, od. wirklich f�r l�ngere od. k�rzere Zeit der Schuldner (Staat od. Bank) die Einl�sung desselben verweigert (vgl. Papiergeld). Andere Creditpapiere, welche aber nicht im kaufm�nnischen Verkehr circuliren, sondern nur an der B�rse (s.d.) umgesetzt werden, sind die Staatspapiere (s.d.), Pfandbriefe u. Actien (s.d.) ...
B) �ffenlicher od. Staatscredit. �hnlich wie mit dem Privatcredit verh�ltes sich mit dem �ffentlichen od. Staatscredit. Ist ein Staat gen�thigt, Schulden zu machen, umgegenw�rtige Ausgaben[510] dadurch, da� er zuk�nftige Einnahmen vorweg nimmt, zu decken, so geschieht dies in neuerer Zeit gew�hnlich auf dem Wege der Anleihe (s. Staatsanleihen). Der Procentsatz richtet sich dabei lediglich nach der Gr��e des Vertrauens, welches die Creditgeber auf den guten Willen u. die F�higkeit des Staates setzen, die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten zu erf�llen. Man hat dabei aber wohl zu unterscheiden, ob die Anleihen zu productiven Unternehmungen, als Eisenbahnen, Kanalbauten, Telegraphenlinien u. dergl., contrahirt werden; od. ob sie zur Deckung von Kriegsbed�rfnissen dienen, also der Productivit�t entbehren. Nur im letzteren Falle ist der Staat als Staat Creditnehmer, im ersteren beansprucht er einen Privatcredit, wie jede Handelsgesellschaft, u. gew�hrt wie diese f�r das Capital die Garantie in der productiven Anlage desselben. Von allen Grundlagen, auf denen der Privatcredit basirt ist, fehlt dem Staatscredit eine sehr wesentliche, n�mlich die M�glichkeit, Zwangsmittel gegen den �belwollenden Schuldner anzuwenden. Es f�llt also das Vertrauen auf den guten Willen des Schuldners bei dem Staate um so viel schwerer ins Gewicht, als jener R�ckhalt fehlt, u. der Staat, welcher einmal dies Vertrauen get�uscht hat, wird gro�e Anstrengungen machen m�ssen, um den verlorenen C. wieder aufzurichten. In zweiter Linie steht das Vertrauen auf die F�higkeit des Staates, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies richtet sich nach der Verwaltung des Staatshaushaltes, nach der Steuerf�higkeit seiner Angeh�rigen, nach der Festigkeit seiner politischen Einrichtungen u. nach der M�glichkeit, �ber die Finanzlage desselben zuverl�ssige Auskunft zu erhalten. Aus diesem Grunde ist im Allgemeinen der C. jener Staaten h�her, deren Regierungen von der �ffentlichen Meinung, von der Presse u. der Volksvertretung controlirt werden. Der C. der einzelnen Staaten ist ein sehr verschiedener, u. auch zu verschiedenen Zeiten hat ein u. derselbe Staat, je nach seiner politischen u. finanziellen Lage, f�r Anleihen sehr verschiedene Procente zugestehen m�ssen. Zwar pflegt man die H�he dieser Procente dadurch zu vertuschen, da� man nominell nur einen geringen Zinsfu� zugesteht, aber indem der Staat f�r seine Schuldverschreibungen von 100 Wertheinheiten eine oft viel niedrigere Summe von den �bernehmern der Anleihe empf�ngt, zahlt er factisch einen h�heren Zins. So mu�te die franz�sische Regierung 1816 f�r ihre Anleihe 83/4 Procent gew�hren, indem sie f�r 100 Frcs. 5 Proc. Rente nur 57,40 empfing. Im Jahre 1821 hatte sich ihr C. so gehoben, da� sie nur noch 5,81 Proc. zu geben brauchte, ja 1830, vor der Julirevolution, konnte sie die 4 Proc. Rente zu 102,70 machen, gab also nur 3,92 Proc. Der Curs der Staatspapiere gew�hrt den Ma�stab f�r den C. des Staates u. f�r die H�he der Procente, die er im Fall einer neuen Anleihe zugestehen mu�. Man sollte nun glauben, da� mit dem Wachsthum der Schuldenlast sich auch der C. des Staates vermindern m�sse, weil die M�glichkeit der R�ckzahlung eine geringere wird; dies ist inde� keineswegs der Fall, es fragt sich vielmehr lediglich, ob die Angeh�rigen des Staates, verm�ge ihres Wohlstandes f�hig sind, die durch neue Anleihen bedingte Vermehrung der Steuern zu ertragen. Noch unterscheidet sich der Staatscredit vom Privatcredit dadurch, da� er in der Regel auf eine geraume, ja auf ewige Zeit gew�hrt wird, auch von dem Creditgeber nicht einseitig zur�ckgezogen werden kann u. nur zum geringsten Theil zur�ckgezogen wird, wenn der Staat bei den sogenannten Conversionen seinen Gl�ubigern das Recht der R�ckforderung zugesteht. Der Staat bietet dem Capitalisten, welcher ihm Gelder leiht, eine sichere Rente u. �berhebt ihn der M�he f�r die Placirung seiner Capitale zu sorgen; w�hrend beim Privatcredit der Gl�ubiger leicht in den Fall kommt, f�r eine neue Verwendung seiner Baarmittel sich zu bem�hen, wenn der Schuldner dieselben zur�ckzahlt. Die Capitalanlage in Staatspapieren ist daher in vielen F�llen w�nschenswerther, abgesehen davon, da� eine Verwandlung derselben in baares Geld leicht durch den Verkauf an der B�rse realisirt werden kann. Daher concurrirt der Staatscredit stets mit dem Privatcredit u. zwar in einer f�r diesen u. damit f�r das wirthschaftliche Gedeihen des Volkes nachtheiligen Weise; denn indem den Privaten das Capital entzogen wird, welches der Staat in Anspruch nimmt, wird der Unternehmungsgeist beschr�nkt, die Productivit�t gehemmt u. damit der Aufschwung des nationalen Wohlstandes niedergehalten. Es ist dabei ziemlich gleichbedeutend, ob der Staat im Inlande od. im Auslande C. sucht, denn durch den internationalen Verkehr findet rasch eine Ausgleichung statt, wenn auch f�r den Augenblick der Privatindustrie des Inlandes keine Capitalien entzogen werden.
C) Geschichte. Im fr�hesten Alterthume u. �berhaupt da, wo nur Tauschhandel bestand, kommt der C. nicht vor. Erst mit der Entstehung u. Anh�ufung des Capitals in einzelnen H�nden u. mit der Festsetzung gesetzlicher Bestimmungen f�r den Handel in einzelnen Staaten, anderntheils mit der Ausbreitung des Handels u. der Ordnung der internationalen Verh�ltnisse bildete u. erweiterte sich auch das Creditwesen. In Griechenland war z.B. der C. gering, doch besa�en ihn gro�e Handelsh�user in allen griechischen Staaten u. konnten Geld auf ihre Namen aufnehmen; dagegen waren wieder einzelne Staaten u. St�dte, wie z.B. die Bewohner der Stadt Phaselis in Pamphylien, als unzuverl�ssig verrufen u. bekamen keinen C. Fehlendes Vertrauen ersetzte in Athen die B�rgschaft, die gesetzlich auf 1 Jahr g�ltig war. Dem C. waren in Athen die Schuldgesetze nicht f�rderlich, deren Strenge gegen den Creditnehmer sich auf die Meinung gr�ndete, da� der Handel von den Creditgebern ausgehe, ohne welche kein Fahrzeug, kein Schiffer, kein Reisender abgehen k�nne, nicht aber von dem Borgenden. Bei den R�mern spielte der C. im Handelsverkehr eine sehr untergeordnete Rolle u. hatte fast lediglich locale Bedeutung. Strenge Schuldgesetze hinderten das Creditnehmen, u. das Ausleihen von Geldern gegen Zins galt f�r ein so ver�chtliches Gesch�ft, da� der Diebstahl dagegen weniger str�flich geachtet wurde. Auch das Mittelalter kannte einen nur localen C., welcher theils pers�nlicher Natur, theils gegen B�rgschaft od. Faustpfand gew�hrt wurde. Erst als gegen Ende des Mittelalters die Schifffahrt der seem�chtigen Republiken Italiens, der Niederl�nder u. der deutschen Hansa den Handel zur Bl�the brachten, indem der Waarenaustausch auch entfernter L�nder dadurch erleichtert wurde, stellte sich allm�lig die Nothwendigkeit des Creditgebens ein. Der Schutz, den die St�dte genossen, die strengere Handhabung der Landesgesetze u. humanere [511] Grunds�tze in Bezug auf das Schuldenwesen f�rderten die Erweiterung des kaufm�nnischen C-s. Als das Metallgeld nicht mehr zur Vermittelung der Gesch�fte ausreichte, auch wegen der �belst�nde, welche durch den Mi�brauch des M�nzrechtes von Zeit zu Zeit entstanden, namentlich im internationalen Verkehr als Umlaufsmittel keinen ausreichenden Dienst thun wollte, wurden die Creditpapiere u. zwar zun�chst der Wechsel als Stellvertreter des Geldes erfunden. Zugleich bildete sich eine eigene Klasse von Gesch�ftsleuten aus, welche sich lediglich damit befa�ten, gegen eine bestimmte Verg�tung demjenigen C. zu gew�hren, der desselben zum Betriebe seines Gesch�ftes bed�rftig war u. in seiner Person od. durch Faustpf�nder die n�thigen Garantien bot. Als die Capitale der einzelnen Creditgeber nicht mehr zur Befriedigung des Bed�rfnisses ausreichten, traten mehrere derselben zur gemeinsamen Tragung des Risicos zusammen, u. es entstanden auf solche Weise die Lombardbanken zu Unterst�tzung des Mobiliarcredits u. die Hypothekenbanken zur Unterst�tzung des Bodencredits. Mit dem Bankwesen entwickelte u. erweiterte sich auch der C. (s. Bank.). Das umlaufende Capital vermehrte sich durch die Sch�pfung neuer Creditpapiere, der Banknoten u. des Staatspapiergeldes. Der Staat, wenn er auch schon gegen Ende des Mittelalters als Creditnehmer erscheint (die �lteste Rente Frankreichs wurde 1375 von Karl V. gegr�ndet), benutzte erst im 17. u. 18. Jahrh. seinen C. in ausgedehnterer Weise, um Schulden zu contrahiren. Bei den alten V�lkern half sich der Staat in finanziellen Verlegenheiten durch Gewaltma�regeln, indem er in Feindes Land od. auch die eigenen Angeh�rigen brandschatzte. Diesen Brauch kannte auch das fr�he Mittelalter, sp�ter erscheinen die F�rsten oft als pers�nliche Schuldner von Creditgebern, ohne da� diese einen Regre� an den Staat selbst hatten. Die modernen Staaten fanden ein Auskunftsmittel darin, da� sie bei gegenw�rtigem Geldbed�rfni� Anweisungen auf zuk�nftige Einnahmen (Schatzscheine, Tresorscheine, Exequer bills, Bons du tr�sor) ausstellten, welche, sobald der Betrag f�llig geworden war, mit Zinsverg�tung angenommen wurden. Sp�ter wurde das unverzinsliche Papiergeld creirt. Der Aufschwung, welchen die Industrie in Folge der gro�artigen Erfindungen des 19. Jahrh. nahm, erheischte abermals eine Erweiterung des C-s, denn nur durch diesen wurde dem Talente die M�glichkeitgew�hrt, bei mangelndem Capitale Entdeckungen auf dem Gebiete der Technik zu nutzen u. seine Arbeitskraft productiv zu machen. Der Capitalist aber gewann, indem er der industriellen Th�tigkeit seine disponiblen Fonds zuwandte, einen h�heren Zins als bei der Veranlagung derselben in Hypotheken od. Staatspapieren. Je leichter inde� das Capital den industriellen Unternehmungen zustr�mte, um so gr��er mu�te der Anreiz zur Speculation werden, bis endlich die Production an verschiedenen Stellen u. in verschiedenen Industriezweigen eine H�he erreichte, die dem Bed�rfni� der Consumenten nicht mehr entsprach. Zugleich wurden von den Creditnehmern immer gr��ere Summen an gewagte Speculationen gesetzt, welche beim Fehlschlagen den Creditgeber um sein Capital brachten. So f�hrte die allzugro�e Ausdehnung des pers�nlichen C-s im Laufe der Zeit mehrere Male zu zahlreichen Bankerotten, indem bei der engen Verbindung, welche der Wechsel zwischen den einzelnen Handeltreibenden begr�ndet, der Sturz eines Speculanten eine ganze Reihe anderer nach sich zog. Dieser Ausartung des Handels in schwindelhafte Speculationsgesch�fte, welche in keinem Verh�ltnisse zu dem Capitale stehen, auf welches der C. schlie�lich basirt ist, wurde in neuester Zeit namentlich in Amerika durch die sich ungemein rasch vermehrenden Creditanstalten ein gro�er Vorschub geleistet. Schon 1838 brach deshalb in den Vereinigten Staaten eine f�rmliche Creditkrisis aus, deren Wirkungen auch in Europa an den gr��eren Exportpl�tzen versp�rt wurden. Das allm�lige Verschwinden des C-s k�ndigte sich auf der B�rse durch Erh�hung des Disconto an, diese Erh�hung selbst war wieder eine Folge der Verminderung des Capitals auf dem Geldmarkte u. der dadurch gesteigerten Nachfrage nach baarem Gelde. Solche drohenden Anzeichen treten mitunter fr�h genug ein, um den Unternehmungsgeist zur�ckzuschrecken, so da� der C. sich nach einiger Zeit wieder erholen kann, wenn die Furcht vor Verlusten in gr��erem Umfange verschwunden ist; ist dies nicht der Fall, so endigt der Zustand mit v�lliger Creditlosigkeit, wie dies 1857 zuerst abermals in den Haupthandelspl�tzen Amerikas, dann als Folge davon auch in Hamburg u. Kopenhagen der Fall war, nachdem Schottland u. England nur mit gro�en Anstrengungen den C. aufrecht erhalten hatten. Als die Ersch�tterung vor�ber war, welche gewaltsam in die Verm�gensverh�ltnisse der Creditgeber eingriff u. die unsoliden Glieder aus der Kette des Weltverkehrs ausschied, die Creditnehmer aber zu der Vorsicht mahnte, ihrem C. keine gr��eren Dimensionen zu geben, als es ihr Gesch�ftsfond gestattete, kehrte der C. nach u. nach u. verh�ltni�m��ig sehr rasch wieder zur�ck. Der Disconto, welcher Mitte December 1857 an den wichtigsten europ�ischen B�rsen auf 910 Procent gestiegen war, sank daher bis Mitte Januar 1858 aus die normale H�he von 43 Procent herab Die Staatsregierungen haben zu wiederholten Malen bei dem Ausbruche von Creditkrisen, namentlich wenn sie die Existenz der gr��eren u. privilegirten Creditanstalten bedrohten, zu exceptionellen Ma�regeln ihre Zuflucht genommen. Dahin geh�ren die General- u. Specialmoratorien, welche die Zahlungsverbindlichkeit des ganzen Handelsstandes od. einzelner Handelsh�user f�r einen bestimmten Zeitraum suspendiren, die Aufhebung einzelner gesetzlicher Bestimmungen zu Gunsten der Schuldner, die Ausdehnung der Befugnisse von Banken zur Notenausgabe, die Vermehrung des Staatspapiergeldes u. desgl. Noch im Jahre 1857 ging die Stadt L�beck so weit, den �. 29 der deutschen Wechselordnung einseitig au�er Kraft zu setzen. Alle diese Operationen haben sich theils als unzul�nglich erwiesen, theils verletzen sie die Interessen der Einen um den Vortheil der Anderen zu wahren, ja sie machen den Schutzder Gesetze, auf welchen der C zum Theil basirt ist, illusorisch u. geben Veranlassung zu einer leichteren Wiederkehr der Calamit�t, indem sie die Furcht vor den Folgen leichtsinniger Speculation vermindern. Einen Entschuldigungsgrund finden derartige Ma�regeln, wenn die Ersch�tterung des C-s nicht dem Handelsstande selbst, sondern �u�eren Umst�nden, wie Krieg, Mi�wachs u. dergl. zur Last f�llt; aber sie verletzen das[512] Rechtsbewu�tsein aufs Empfindlichste, wenn sie die Folgen der �berspeculation u. des Hazardspieles an der B�rse abwenden sollen. Zwar wird auch mancher vorsichtige Gesch�ftsmann ohne Schuld in das allgemeine Verderben hineingezogen, aber es ist jedenfalls besser ihn fallen zu lassen, als die Gesetze anzutasten, damit in Zukunft dem C. die solide Grundlage erhalten bleibe. Auch finden sich noch andere H�lfsmittel, um die unverschuldet von der Krisis bedrohten Handlungsh�user zu st�tzen, wie dies 1857 in Hamburg durch die �sterreichische Anleihe u. die Herbeiziehung fremder Capitalien erm�glicht werden konnte. Vgl. Nebenius, Der �ffentliche C. etc., 2. Aufl., Karlsr. 1829; Desforges, Nouveau mode de cr�dit public et priv� etc., Antw. 1929; Szeeheni, �ber den C., aus dem Ungarischen, Lpz. 1830; Dessewffy, Zergliederung des Werkes: �ber den C., aus dem Ungarischen, Kaschau 1831; Ziehl, Unsere Creditverh�ltnisse u. die Creirung neuer Circulationsmittel, Aachen 1850; B�low-Cummerow, �ber die gegenw�rtige allgemeine Creditlosigkeit u. �ber die Mittel sie gr�ndlich zu beseitigen, ebd. 1850; Einige Worte an Herrn B�low-Cummerow �ber seine neueste Brosch�re, ebd. 1850; Cieskowski, Du cr�dit et de la circulation, 2. Ausg. Par. 1847; Horn, Das Creditwesen in Frankreich, 2. A. Lpz. 1857; Bodmer, Die Wirkungen der Creditpapiere, ebd. 1853.
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