[630] Tortūr (lat., Marter, Folter, harte oder peinliche Frage), im fr�hern Strafverfahren Erregung k�rperlicher Schmerzen, um vom Angeschuldigten Gest�ndnisse zu erpressen. Im r�mischen Reiche wurde die T. anfangs nur gegen Sklaven, sp�ter auch gegen Freie und zwar zuerst bei Majest�tsverbrechen angewendet. In Deutschland fand die T. durch das r�mische Recht und durch das Beispiel der italienischen Praxis Eingang und gelangte bei dem Aberglauben und der religi�sen Intoleranz des 16. und 17. Jahrh. zur ausgedehntesten Anwendung, indem sie zu einem furchtbaren Mittel ward, Schuldige und Unschuldige zum Gest�ndnis zu bringen. Man verfolgte im blinden Eifer, die g�ttliche Vorsehung nachzuahmen, die Verbrecher als S�nder, und der grausame Sinn der Zeit mit dem Aberglauben im Bunde und mit der T. in der Hand belegte eine unglaubliche Menge Unschuldiger als Zauberer und Hexen mit den ungerechtesten Strafen. Mittel der T., die mehrere Grade hatte, waren z. B. Peitschenhiebe bei ausgespanntem K�rper, Zusammenpressen der Daumen oder der Beine mittels Schraubst�cke mit abgestumpften Spitzen (Spanische Stiefel, Spanischer Bock), Ausrecken des K�rpers auf einer Bank oder Leiter, Brennen in der Seite oder an den N�geln. Bevor man zur T. selbst schritt, wurde h�ufig mit derselben unter Vorzeigung oder Anlegung der Folterwerkzeuge gedroht (sogen. Territion). Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 suchte zwar die T. zu beschr�nken, indem niemand ohne hinreichende Verdachtsgr�nde gefoltert werden sollte; auch sollte das Gest�ndnis nur dann g�ltig sein, wenn es nicht w�hrend der Marter, sondern erst, wenn der Scharfrichter mit derselben nachgelassen, zu Protokoll erkl�rt und zwei oder drei Tage nachher vor geh�rig besetztem Gericht wiederholt worden sei (Urgicht). Indessen war damit doch nur wenig Sicherheit gegen die Erpressung unwahrer Aussagen und Gest�ndnisse geboten, zumal die T. fortgesetzt, gesteigert und wiederholt werden durfte, wenn der Gepeinigte das Gest�ndnis, zu dem er w�hrend der T. sich bereit gezeigt, nachmals verweigerte oder zur�cknahm. Wie in Deutschland, fand die T. auch in Frankreich und in andern europ�ischen L�ndern, am wenigsten in den n�rdlichen, Eingang. Schon im 16. Jahrh. erhoben sich Stimmen gegen die T.; aber erst Thomasius, Beccaria, Voltaire, Sonnenfels, J. M�ser vermochten der �berzeugung von ihrer Unmenschlichkeit allgemeine Geltung zu verschaffen. Abbildungen von Folterwerkzeugen enth�lt das �sterreichische Strafgesetzbuch von[630] 1768 (s. Theresiana). Zuerst (1740 und 1754) wurde die T. in Preu�en abgeschafft, dann in Baden 1767, Mecklenburg 1769, Sachsen und D�nemark 1770, �sterreich 1776, Frankreich 1789, Ru�land 1801, Bayern, W�rttemberg 1809, Hannover 1822 und in Gotha ausdr�cklich erst 1828. Vgl. Westphal, Die T. der Griechen, R�mer und Deutschen; Ouanter, Die Folter in der deutschen Rechtspflege (Dresd. 1900); Helbing, Die T. (Berl. 1902, 2 Bde.).