Stadtrecht

[832] Stadtrecht, das Recht der deutschen St�dte, wie es sich seit dem 12. Jahrh. aus Privilegien, Gewohnheiten, Sch�ffenspr�chen und Satzungen des Rates entwickelte. Das �lteste bekannte S. ist das von Stra�burg aus dem 11. Jahrh.; unter den schw�bischen ist das wichtigste das Recht der Stadt Freiburg i. Br., in Rheinfranken ragen hervor die Stadtrechte von K�ln, Aachen und Kleve. Von gro�em Einflu� auf die deutsche Rechtsentwickelung sind die s�chsischen Stadtrechte geworden, so das S. von Dortmund und besonders dasjenige von Soest, das zugleich die Grundlage des l�bischen Rechts bildete, vor allem aber das S. von Magdeburg, das sogen. Weichbildrecht, das auf die meisten der im Osten seit Ende des 12. Jahrh. neugegr�ndeten St�dte �bertragen wurde; daneben hatte dort auch das Recht von L�beck Einflu�. Bei Neugr�ndung von St�dten wurde in der Regel das Recht einer Stadt mehr oder minder vollst�ndig rezipiert, vor allem das von Soest, Magdeburg, L�beck und K�ln. Das l�bische Recht gewann die K�stenstriche, das Magdeburger die Binnenlande bis nach B�hmen, Polen und Ungarn hinein und verbreitete sich als Kulmer Recht �ber ganz Preu�en. Infolge der Umgestaltung der Territorialverh�ltnisse sowie der Rechtsbegriffe unter dem Einflu� des r�mischen Rechts gestalteten sich die Stadtrechte um, und so entstanden seit dem 15. Jahrh. an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, sogen. Reformationen. Zuletzt wichen die alten Stadtrechte zugleich mit der eignen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der St�dte bis auf d�rftige Reste der Autorit�t der Landesherren. Nur f�r das Familien- und Erbrecht haben sich einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis in neuere erhalten. Vgl. Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters (Bresl. 1851–52, 2 Bde.); Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters (neue Ausg., N�rnb. 1866), Codex juris municipalis Germaniae (Erlang. 1863–67, Bd. 1) und Deutsche Stadtrechtsaltert�mer (das. 1882 ff.); »Oberrheinische Stadtrechte« (hrsg. von der badischen historischen Kommission, Heidelb. 1895 ff.); »Westf�lische Stadtrechte« (Ver�ffentlichungen der historischen Kommission f�r Westfalen, M�nster 1901 ff.).

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 832.
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