[553] Sanit�tswache, eine Einrichtung in gro�en St�dten mit dem Zweck, zu jeder Zeit jedem Erkrankten �rztliche Hilfe zu bieten. Seitdem die Gewerbeordnung den Arzt von der Verpflichtung, jedem an ihn ergangenen Rufe Folge zu leisten, entbunden hat, ist besonders der unbemittelte Hilfesuchende des Nachts nicht immer imstande, �rztlichen Beistand zu erreichen, und diesem �belstande sollen die Sanit�tswachen abhelfen. Auf jeder S., die mit den n�tigsten Medikamenten und Verbandmitteln ausgestattet ist, befindet sich w�hrend der Nacht ein Arzt und ein Heilgehilfe. Ersterer hat jedem Hilfesuchenden Beistand zu leisten, sei es in der S. selbst oder in der Wohnung des Kranken. Die �rztliche Leistung wird von den Bemittelten nach der Taxe bezahlt. Die Kosten der Unterhaltung der S. werden durch die �rztlichen Honorare, laufende Beitr�ge von Bezirksgenossen und durch Privatsammlungen gedeckt. Die administrative Leitung wird einem in der Generalversammlung der Beitragenden allj�hrlich zu w�hlenden Komitee, in dem sich wom�glich zwei im Bezirk ans�ssige �rzte befinden m�ssen. �bertragen. Eine �hnliche Einrichtung, die sogen. Sanit�tshilfe, besteht darin, da� sich gewisse �rzte verpflichten, in bestimmten N�chten in ihrer Wohnung zu sein und jedem an sie ergehenden Rufe Folge zu leisten. Durch das Aufsuchen der betreffenden �rzte geht aber oft l�ngere Zeit und damit der Nutzen der Sanit�tshilfe �berhaupt verloren.