[104] Ordinarĭus (lat.), im kirchenrechtlichen Sinn jeder, dem kraft seines Amtes eine ordentliche Jurisdiktion zukommt. Da letztere innerhalb einer Di�zese der Bischof besitzt, also jeder Di�zesanbischof f�r seine Di�zese; der Papst ist O. f�r die ganze Kirche; auf deutschen Universit�ten Bezeichnung jedes (ordentlichen) Professors, der in einer Fakult�t einen der festen Lehrst�hle (Nominalprofessur) einnimmt. Gew�hnlich dann : Professor publicus ordinarius, o. (ordentlicher) �. (�ffentlicher) Professor. Veraltet ist der Gebrauch des Titels O. im Sinne von professor primarius, seitdem diese W�rde innerhalb der Fakult�ten nicht mehr verliehen zu werden pflegt. An h�hern Lehranstalten (Mittelschulen) ist O. soviel wie Klassenlehrer, d.h. Hauptlehrer einer Klasse. Das Amt der Ordinarien in diesem Sinne wurde in Preu�en 1820 f�r das h�here Schulwesen allgemein vorgeschrieben und ist seitdem allm�hlich im gesamten deutschen Schulwesen angenommen worden. O. hei�t auch bei einer �rztlichen Konsultation der behandelnde Arzt.