[903] Investitūr (mittellat., »Einkleidung«), Verleihung namentlich eines Amtes oder des Eigentumsrechts an einem Grundst�ck; dann �berhaupt soviel wie Belehnung (s. Lehnswesen). Im mittelalterlichen Kirchenrecht ist Investiturrecht das Recht des deutschen K�nigs, die unter Leitung der benachbarten Bisch�fe von den Gemeinden oder dem Klerus gew�hlten Bisch�fe erstlich zu best�tigen, dann sogar selbst zu ernennen und sie unter Anwendung des Symbols von Ring und Stab in ihr geistliches und das damit verbundene weltliche Amt einzuf�hren. Diesen Einflu� der weltlichen[903] Macht auf die Besetzung der Bist�mer und Abteien des Reiches suchten die P�pste seit Mitte des 11. Jahrh. zu brechen, weil nicht selten simonistischer Mi�brauch zum Schaden der Kirche getrieben wurde, w�hrend die K�nige ihr Recht festzuhalten suchten. Daraus entstand jener heftige Investiturstreit, der erst 1122 durch das Wormser Konkordat zwischen dem deutschen Kaiser Heinrich V. und dem Papst Calixtus II. beigelegt ward. In der protestantischen Kirche versteht man unter I. die feierliche Einf�hrung der Geistlichen, namentlich der Superintendenten, in das Amt; sie wird im Auftrag des Landesherrn durch einen h�hern Geistlichen vollzogen und zwar mittels einer in Gegenwart der Gemeinde gehaltenen Vorstellungsrede, �berreichung der Best�tigungsurkunde und Abnahme des Handschlags.