Interessensph�re

[883] Interessensph�re (auch Hinterland), in der Sprache des modernen Kolonialwesens Bezeichnung f�r ein Gebiet, vorz�glich in den noch unzivilisierten Teilen Afrikas, das ein europ�ischer Staat, besonders mit R�cksicht auf die benachbarte Lage einer seiner Kolonien oder Schutzgebiete, aus handelspolitischen, strategischen, politischen und �hnlichen Gr�nden als f�r seine Kolonisationsbestrebungen wichtig erachtet, und bez�glich dessen er sich die Okkupationsbefugnis durch Vertr�ge mit andern Staaten, die �hnliche Ziele verfolgen k�nnten, und durch Mitteilung dieser Vertr�ge an die �brigen M�chte sichert. Derartige Vertr�ge hat Deutschland abgeschlossen mit England: 10. April 1886 bez�glich des westlichen Stillen Ozeans, 1. Nov. 1886 und 1. Juli 1890 bez�glich Ostafrikas,[883] 15. Nov. 1893 bez�glich Zentralafrikas, 14. Nov. 1899 bez�glich der S�dsee und Togos; mit Portugal: 30. Dez. 1886 bez�glich Ostafrikas; mit Frankreich: 15. M�rz 1894 bez�glich Kameruns und 25. Juli 1897 bez�glich Togos. Die Verwaltung und Rechtspflege in der deutschen I. Afrikas wurde durch Verordnung vom 2. Mai 1894 besonders geregelt. Verschieden hiervon ist die sogen. Einflu�sph�re (s. Hinterland). Vgl. Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung (Berl. 1901); v. Liszt, Das V�lkerrecht (4. Aufl., das. 1904).

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 883-884.
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