[818] Zufall und zuf�llig wird ein Ereigni� und ein Erfolg genannt, wenn die Ursachen und Zwecke davon nicht ersichtlich sind, vielleicht auch nachher nicht bekannt werden und der ganze Vorgang nicht vorauszusehen und nicht beabsichtigt war. Wenn z.B. der Blitz ein Haus trifft und Menschen darin t�dtet, so ist zwar anzunehmen, da� er von geeigneten Umst�nden besonders angezogen wurde; allein nicht immer l��t sich das auch genauer nachweisen. Mit Redensarten, wie: der Zufall regiert die Welt, und der Behauptung eines blinden Zufalls in den Weltbegebenheiten, wird nur angedeutet, da� gar viel gro�e und geringe Dinge vorgehen, die weder vorauszusehen noch in ihren zu Grunde liegenden Bedingungen zu erkl�ren sind; denn da� irgend etwas ohne Ursachen und Vorbedingungen geschehe, kann die Vernunft nicht zugeben, und einen solchen blo�en oder blinden Zufall gibt es in der Welt nicht. In rechtlichem Sinne wird unter Zufall auch ein Ereigni� verstanden, welches nicht beabsichtigt und nach dem gew�hnlichen Gange der Dinge nicht zu erwarten war, das also �ber die zu beobachtende Vorsicht hinaus liegt. Die Nachtheile des Zufalls werden in der Regel von Dem getragen, dessen Eigenthum sie treffen, was die Rechtsregel besagt: casum sentit dominus, den Zufall empfindet der Eigenth�mer. Wer z.B. fremdes Gut in Verwahrung hat, dasselbe aber durch eine vom Blitz oder sonst unverschuldet ausgebrochene Feuersbrunst verliert, ist zum Ersatz nicht verbunden, sofern nicht dargethan werden kann, da� es leicht zu retten gewesen w�re, und wenn er nicht ausdr�ckliche Verpflichtungen des [818] halb eingegangen ist. So haben den von Schlo�en und Hagel an Geb�uden und Fenstern verursachten Schaden nicht die Abmiether, sondern die Eigenth�mer zu tragen. Den zuf�lligen Schaden aber, welchen ein Thier anrichtet, hat der Eigenth�mer desselben zu ersetzen. Ist der zuf�llige Schade die Folge einer widerrechtlichen Handlung, eines Verzugs, einer Fahrl�ssigkeit in der Ausf�hrung eines Gesch�fts, so trifft er ebenfalls Den, welcher sich jene Handlung oder den Verzug hat zu Schulden kommen lassen.