Nach der Gesch�ftsordnung vom 10. Februar 1876 mit je zwei Ab�nderungen vom Jahre 1895 u. 1902 und einer solchen von 1906 treten bei Beginn einer Wahlperiode die Mitglieder des Reichstags zun�chst unter dem Vorsitz ihres �ltesten Mitglieds (des Alterspr�sidenten) zusammen; letzterer kann dies Amt auf das ihm im Lebensalter zun�chst stehende Mitglied �bertragen. Zur Pr�sidentenwahl wird geschritten, sobald das Haus beschlu�f�hig, d.h. die Mehrheit (199) der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder (397) anwesend ist. Es werden ein Pr�sident und zwei Vizepr�sidenten sowie acht Schriftf�hrer gew�hlt. Diese bilden den Vorstand des Reichstags. F�r das Kassen- und Rechnungswesen ernennt der Pr�sident zwei Qu�storen. Die dann vorliegende Konstituierung des Reichstags und das Ergebnis der Vorstandswahlen wird vom Pr�sidenten dem Kaiser angezeigt. Die Wahl der Pr�sidenten erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter, die der Schriftf�hrer nach relativer Stimmenmehrheit. Hat sich im erstem Fall eine absolute Majorit�t nicht ergeben, so sind diejenigen f�nf Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen; n�tigenfalls ist auch noch eine zweite engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten, die alsdann die meisten Stimmen erhielten, vorzunehmen; ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die Pr�sidenten werden beim Anfang der Wahlperiode das erstemal nur auf vier Wochen, dann aber f�r die �brige Dauer der Tagung gew�hlt; in den folgenden Tagungen einer Wahlperiode erfolgt die Wahl sofort f�r die ganze Dauer der Tagung. Dem Pr�sidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung und der Vertretung des Reichstags nach au�en ob; er hat das Recht, den Sitzungen der Abteilungen und Kommissionen mit beratender Stimme beizuwohnen. Er beschlie�t �ber die Annahme und Entlassung des Verwaltungs- und Dienstpersonals sowie �ber die Ausgaben zur Deckung der Bed�rfnisse des Reichstags innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlags. Der Pr�sident er�ffnet und schlie�t die Plenarsitzungen und verk�ndigt Tag und Stunde der n�chsten. Ihm liegt es ferner ob, mit zwei Schriftf�hrern das Protokoll jeder Sitzung zu vollziehen. Will er sich an der Debatte beteiligen, so mu� er den Vorsitz abtreten. Er ist ferner berechtigt, die Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zur�ckzuweisen und zur Ordnung zu rufen. Ist das eine oder das andre in der n�mlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen, und f�hrt der Redner fort, sich vom Gegenstand oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf Antrag des Pr�sidenten, nachdem der Redner auf diese Folge aufmerksam gemacht worden, demselben das Wort entziehen. Bei allen Verhandlungen erteilt der Pr�sident demjenigen Mitglied das Wort, das nach Er�ffnung der Verhandlung oder nach Beendigung der vorhergehenden Rede zuerst darum nachsucht. Sofortige Zulassung zum Wort kann nur verlangt werden, wenn der Redner »zur Gesch�ftsordnung« sprechen will. Pers�nliche Bemerkungen sind am Schlu� der Verhandlung oder im Fall der Vertagung am Schlu� der Sitzung, tats�chliche Ausf�hrungen aber alsdann �berhaupt nicht mehr zul�ssig. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so ist es vom Pr�sidenten mit Nennung des Namens darauf zur�ckzuweisen. Im Falle gr�blicher Ordnungsverletzung kann ein Mitglied durch den Pr�sidenten aus der Sitzung ausgeschlossen werden; wenn dasselbe den Saal trotz Aufforderung nicht verl��t, so kann der Pr�sident die Sitzung aussetzen oder aufheben. Gegen Ordnungsruf oder Ausweisung kann der hiervon Betroffene schriftlich Einspruch tun, worauf der Reichstag in der n�chstfolgenden Sitzung ohne Verhandlung dar�ber entscheidet, ob die Einschreitung gerechtfertigt war. Ferner kann der Pr�sident, wenn in der Versammlung st�rende Unruhe entsteht, die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Kann er sich in solchem Fall kein Geh�r verschaffen, so bedeckt er sein Haupt, womit die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen ist. Sodann steht dem Pr�sidenten die Handhabung der Polizei im Sitzungsgeb�ude zu; er kann einzelne Ruhest�rer von der Trib�ne entfernen oder diese ganz r�umen lassen. Der Pr�sident ist befugt, Reichstagsmitgliedern bis zu acht Tagen Urlaub zu geben. Endlich ist derselbe Vorsitzender einer etwaigen Kommission f�r eine Adresse an den Kaiser, auch Mitglied und Sprecher einer jeden Deputation. Die Schriftf�hrer haben f�r die Aufnahme des Protokolls und den Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision der stenographischen Berichte zu �berwachen. Sie lesen die Schriftst�cke vor, halten den Namensaufruf, vermerken die Stimmen etc.
Zum Zwecke der Wahlpr�fung wird der Reichstag durch das Los in sieben Abteilungen von m�glichst gleicher Mitgliederzahl geteilt, denen eine m�glichst gleiche Zahl von Wahl Verhandlungen durch das Los zuzuweisen ist. Wahlanfechtungen und Einsprachen von Reichstagsmitgliedern, die sp�ter als zehn Tage nach Er�ffnung der Tagung, bez. bei Nachwahlen nach Feststellung des Wahlergebnisses erhoben werden, bleiben unber�cksichtigt. Wenn eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt, oder wenn die Abteilung die G�ltigkeit einer Wahl durch Mehrheitsbeschlu� f�r zweifelhaft erkl�rt, oder wenn zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen aus dem Inhalt der Wahlverhandlungen abgeleiteten, besonders zu bezeichnenden Zweifel erheben, so sind die Wahlverhandlungen an die Wahlpr�fungskommission abzugeben. Findet die Abteilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne da� die Voraussetzungen f�r Abgabe an die Wahlpr�fungskommission vorliegen, so ist von der Abteilung an den Reichstag Bericht zu erstatten. Bis zur Ung�ltigkeitserkl�rung einer Wahl hat der Gew�hlte Sitz und Stimme im Reichstag.
F�r die Bearbeitung derjenigen Gesch�fte, welche die Gesch�ftsordnung, die Petitionen, Handel und Gewerbe, Finanzen und Z�lle, Justizwesen, den Reichshaushaltsetat betreffen, k�nnen besondere Kommissionen nach Bed�rfnis gew�hlt werden. Au�erdem kann der Reichstag f�r einzelne Angelegenheiten die Bildung von Kommissionen beschlie�en. Jede Abteilung w�hlt durch Stimmzettel eine gleiche Anzahl von Kommissionsmitgliedern. Tats�chlich werden �brigens die Mitglieder der Kommissionen von den Fraktionen des Reichstags erw�hlt, indem durch den sogen. Seniorenkonvent, der aus den Vertrauensm�nnern der einzelnen Fraktionen besteht, im voraus festgesetzt ist, wieviel Mitglieder eine jede Fraktion jeweilig in die Kommissionen entsenden soll. Die Kommissionen w�hlen aus ihrer Mitte Vorsitzenden und Schriftf�hrer; sie sind beschlu�f�hig, sobald mindestens die H�lfte der Mitglieder anwesend ist. Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Reichstagsmitgliedern gestellten Antrags �berwiesen, so nimmt der Antragsteller, bez. das zuerst unterzeichnete Mitglied mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Die Mitglieder und Kommissare des Bundesrats k�nnen diesen Sitzungen ebenfalls beiwohnen. Nach geschlossener Beratung w�hlt die Kommission aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der die Ansichten und Antr�ge der Kommission in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und verteilt. Die Kommissionen sind aber auch befugt, durch ihren Berichterstatter m�ndlichen Bericht an den Reichstag erstatten zu lassen. Doch steht es letzterm frei, die Sache zur schriftlichen Berichterstattung an die Kommission zur�ckzuverweisen.
Eine bestimmte Reihenfolge der Beratungsgegenst�nde ist nicht vorgeschrieben. Die Regierungsvorlagen haben nicht, wie anderw�rts, ein gesetzliches Vorzugsrecht. In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage (bis auf weiteres am Mittwoch) eine Sitzung statt, in der an erster Stelle die Antr�ge von Reichstagsmitgliedern und die Petitionen erledigt werden (sogen. Schwerinstag). Die Vorlagen des Bundesrats bed�rfen dreimaliger Beratung (Lesung). Antr�ge von Reichstagsmitgliedern, die von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel: »Der Reichstag wolle beschlie�en« versehen sein m�ssen, erfordern nur dann dreimalige Lesung, wenn sie Gesetzentw�rfe enthalten; au�erdem gen�gt eine einmalige Lesung. Die dreimalige Lesung beginnt mit einer allgemeinen Verhandlung (Generaldebatte) �ber die Grunds�tze des Entwurfs, die mit dem Beschlu� dar�ber endigt, ob der Entwurf einer Kommission zur Vorberatung zu �berweisen sei oder nicht. In diesem ersten Abschnitte der Verhandlung d�rfen Ab�nderungsvorschl�ge (Amendements) nicht eingebracht werden. Die zweite Lesung erfolgt fr�hestens am zweiten Tage nach Abschlu� der ersten und, wenn eine Kommission eingesetzt ist, fr�hestens am dritten Tage nach Verteilung der gedruckten Kommissionsantr�ge. Sie besteht in einer Verhandlung und daran sich schlie�ender Abstimmung (Spezialdebatte) �ber jeden einzelnen Artikel der Vorlage. Nach Schlu� der ersten bis zum Schlu� der zweiten Lesung k�nnen Ab�nderungsantr�ge eingebracht werden. Am Schlu� der zweiten Beratung stellt der Pr�sident mit Zuziehung der Schriftf�hrer die gefa�ten Beschl�sse zusammen, falls durch dieselben Ab�nderungen der Vorlage stattgefunden haben; diese Zusammenstellung bildet f�r die dritte Lesung die Grundlage, als welche au�erdem die Vorlage selbst dient. Ist der Entwurf in zweiter Lesung in allen seinen Teilen abgelehnt worden, so findet eine weitere Beratung nicht statt. Die dritte Beratung erfolgt fr�hestens am zweiten Tage nach Abschlu� der zweiten Lesung, bez. nach Verteilung der erw�hnten Zusammenstellung; sie vereinigt nochmals eine General- und eine Spezialdebatte in sich. Bei der dritten Lesung bed�rfen Ab�nderungsvorschl�ge der Unterst�tzung von 30 Mitgliedern. Die dritte Lesung endigt mit der Schlu�abstimmung �ber Annahme oder Ablehnung der Vorlage, wie sie sich im Laufe der Verhandlungen gestaltet hat. Ab�nderungsvorschl�ge zu Antr�gen von Reichstagsmitgliedern, �ber die nur einmal beraten wird, m�ssen ebenfalls von 30 Mitgliedern unterst�tzt sein.
F�r die Reichstagsverhandlungen gilt der Grundsatz der Diskontinuit�t, d.h. die Verhandlungen einer jeden Tagung erscheinen als etwas Selbst�ndiges, wenn sie auch tats�chlich freilich vielfach an Vorhergegangenes ankn�pfen. Daher m�ssen Vorlagen des Bundesrats, die in einer Tagung nicht zur Beratung kamen (»unter den Tisch des Hauses gefallen« sind), Antr�ge und Petitionen in der n�chsten Tagung wieder eingebracht werden, wofern sie zur Verhandlung kommen sollen. Ebenso sind Beschl�sse und Berichte einer Kommission, die in der einen Tagung dem Hause nicht unterbreitet wurden, f�r die andre Tagung nicht ma�gebend.
Der Pr�sident hat die Fragen so zu stellen, da� sie durch »Ja« oder »Nein« beantwortet werden k�nnen. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen. Ist vor einer Abstimmung infolge einer dar�ber gemachten Bemerkung der Pr�sident oder einer der diensttuenden Schriftf�hrer dar�ber zweifelhaft, ob eine beschlu�f�hige Zahl von Mitgliedern anwesend ist, so erfolgt Namensaufruf. Erkl�rt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder den von einem Mitglied gestellten Antrag auf Ausz�hlung des Hauses der Pr�sident, da� kein Mitglied des Bureaus �ber die Anwesenheit der beschlu�f�higen Anzahl zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag erledigt Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Pr�sidenten oder eines der diensttuenden Schriftf�hrer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebnis, so erfolgt die Z�hlung des Hauses in folgender Weise: Der Pr�sident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen. Sobald dies geschehen, sind die T�ren bis auf zwei zu schlie�en. An jeder dieser beiden T�ren stellen sich zwei Schriftf�hrer auf. Auf ein vom Pr�sidenten gegebenes Glockenzeichen treten die Mitglieder, die mit »Ja« stimmen wollen, durch die eine, diejenigen, die mit »Nein« stimmen wollen, durch die andre T�r in den Saal ein. Die Schriftf�hrer z�hlen laut die eintretenden Mitglieder. Sodann gibt der Pr�sident ein Glockenzeichen, schlie�t die Abstimmung und l��t die T�ren des Saales �ffnen. Jede nachtr�gliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Pr�sident und die diensttuenden Schriftf�hrer geben ihre Stimmen nachtr�glich �ffentlich ab. Der Pr�sident verk�ndigt das Ergebnis der Z�hlung. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schlu� der Beratung vor der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden; der Antrag mu� von wenigstens 50 Mitgliedern unterst�tzt werden. Der Pr�sident erkl�rt die Abstimmung f�r geschlossen, nachdem der namentliche Aufruf s�mtlicher Mitglieder des Reichstags erfolgt und nach Beendigung desselben durch Wiederholung des Alphabets Gelegenheit zur nachtr�glichen Abgabe der Stimme gegeben ist. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen hat jedes Mitglied des Reichstags das Recht, seine von dem Beschlu� der Mehrheit abweichende Abstimmung kurz begr�ndet schriftlich dem Bureau zu �bergeben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vorg�ngige Verlesung in dem Reichstag, zu verlangen.
Die Zahl der Petitionen an den Reichstag ist sehr gro� und nur ein geringer Teil derselben zur Verhandlung im Hause geeignet. Alle Petitionen gehen zun�chst an die Petitionskommission. Petitionen, die mit einem Gegenstand in Verbindung stehen, der bereits an eine andre Kommission verwiesen ist, k�nnen dieser letztern durch den Pr�sidenten �berwiesen werden.
Interpellationen an den Bundesrat m�ssen, bestimmt formuliert und von 30 Mitgliedern unterzeichnet, dem Pr�sidenten �berreicht werden. Dieser teilt sie dem Reichskanzler abschriftlich mit und fordert denselben oder seinen jeweiligen Vertreter in der n�chsten Sitzung des Reichstags zur Erkl�rung dar�ber auf, ob und wann er die Interpellation beantworten wolle. Erkl�rt sich der Reichskanzler zur Beantwortung bereit, so wird an dem von ihm bestimmten Tage zun�chst derjenige, von dem die Interpellation ausgeht, der Interpellant, zum Wort und zu deren n�herer Ausf�hrung zugelassen. Hierauf folgt die Beantwortung, und an diese oder an eine etwaige Ablehnung der Beantwortung kann sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes anschlie�en, wenn mindestens 50 Mitglieder des Hauses darauf antragen. Adressen an den Bundesrat sind zwar nicht ausgeschlossen; �blich sind aber nur Adressen an den Kaiser, und nur von solchen handelt die Gesch�ftsordnung. Wird die Vorberatung einer solchen Adresse einer Kommission �bertragen, so wird diese aus dem Pr�sidenten als Vorsitzendem und 21 Mitgliedern zusammengesetzt. Die Deputation zur �berreichung besteht au�er dem Pr�sidenten aus durchs Los bestimmten Mitgliedern, deren Zahl der Reichstag feststellt.
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