[1030] Zwang (Vis ac metus), die Bestimmung zu einem Tun oder Unterlassen gegen den Willen des Handelnden. Dies ist entweder so m�glich, da� die Handlung unmittelbar durch das physische �bergewicht eines andern erzwungen (physischer Z., vis absoluta), oder so, da� durch ein wirklich zugef�gtes oder angedrohtes �bel auf den Willen des Handelnden eingewirkt wird, so da� er sich, um dem �bel zu entgehen, zur Vornahme der Handlung entschlie�t (psychischer Z., vis compulsiva). Ein erzwungenes Rechtsgesch�ft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen angefochten werden, auch kann er Schadenersatz fordern (B�rgerliches Gesetzbuch, � 123). Wer den Erblasser durch Z. an der Errichtung oder Aufhebung einer Verf�gung von Todes wegen hindert, geht seines Erbrechtes verlustig, er wird erbunw�rdig (B�rgerliches Gesetzbuch, � 2339). Der Z. wird an demjenigen, der sich eines solchen schuldig machte, als N�tigung (s. d.) bestraft, wofern die Tat nicht in ein schwereres Verbrechen, wie Raub, Erpressung oder Notzucht, �bergeht. Auf der andern Seite schlie�t der Umstand, da� jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, die mit einer gegenw�rtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr f�r Leib und Leben seiner selbst oder eines Angeh�rigen verbunden war, zu einer an und f�r sich strafbaren Handlung gen�tigt wurde, die Strafbarkeit der Handlung aus. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, � 52, und �sterreichisches Strafgesetzbuch, � 2, lit. g.