[34] Verbannung (Relegatio), die Verweisung einer Person aus einem bestimmten Ort oder Lande, sei es, da� der Verbannte dabei in der Wahl seines anderweiten Aufenthaltsortes unbeschr�nkt, sei es, da� ihm ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen ist, woselbst er zwangsweise festgehalten wird, wie dies[34] z. B. bei der mittelalterlichen Verstrickung oder Konsination (s. d.) gebr�uchlich war und bei der modernen Deportation der Fall ist. Die V. kommt bei den einzelnen V�lkerschaften in verschiedenartiger Anwendung vor, indem sie nicht �berall den Charakter einer eigentlichen Strafe hatte (s. Exil). Im modernen Straf- und Polizeirecht findet sich dieselbe nur noch in der Form der Deportation (s. d.) und der Ausweisung (s. d.).