[811] Repressalĭen (lat.), Eingriffe einer Staatsgewalt in die an sich berechtigten Interessen des gegnerischen Staates oder seiner Angeh�rigen, wenn ein Staat sich ein v�lkerrechtswidriges Verfahren gegen einen andern hat zuschulden kommen lassen. Als R. kommen die Beschlagnahme von Sachen und Forderungen, Unterbrechung des Handels-, Post- und Telegraphenverkehrs, Weigerung, Vertr�ge zu vollziehen und K�ndigung von Vertr�gen, Embargo (s. d.) und Blockade, die Ausweisung fremder Staatsangeh�rigen und (seltener) die Gefangennahme von Personen (Geiseln s. d.), die dem verletzten Teil angeh�ren und sich im Bereich des verletzten befinden, zur Anwendung. In Kriegszeiten haben die R. mehr die Bedeutung einer Strafe f�r Verletzungen von feststehenden Kriegsregeln, von der allerdings die Schuldigen nicht immer direkt betroffen werden. W�hrend heute R. nur von Staaten gegen Staaten zul�ssig sind, waren im Mittelalter bis herein ins 18. Jahrh., auf Grund von sogen. Repressalien- oder Markebriefen, auch Privatpersonen, die sich von dem Angeh�rigen eines andern Staates verletzt f�hlten, berechtigt, sich selbst allein und unmittelbar an ihrem �belt�ter oder dessen Landsleuten zu r�chen. Von den R. unterscheiden sich die Prohibitivma�regeln (s. Prohibitivsystem) und die Retorsion (s. d.). Vgl. Lafargue, Les repr�saillesen temps de paix (1898).