Privilegĭum

[361] Privilegĭum (lat.), Gesetz oder Anordnung, wodurch einer einzelnen Person oder einer einzelnen Klasse von Staatsb�rgern gewisse Vor- oder Sonderrechte (Privilegien) einger�umt werden; daher privilegierte St�nde, mit solchen Vorrechten ausgestattete St�nde. In der Neuzeit hat man das Privilegienwesen als unvereinbar mit der vom Rechtsstaat geforderten gleichen Berechtigung aller Staatsb�rger m�glichst beseitigt. P. de non appellando und P. de non evocando, s. Jus de etc. Privilegienagenten hie�en in �sterreich bis zum Erla� des Patentgesetzes vom 11. Jan. 1897 die staatlich konzessionierten Vertreter des Publikums in Patentsachen. Sie wurden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes meist unter Nachsicht der Vorlage von Zeugnissen �ber technische Vorbildung, zweij�hrige Praxis und der Ablegung der Pr�fung in das Patentanwaltsregister eingetragen. Privilegientaxe, eine Geb�hr, die f�r Verleihung eines Privilegiums zu zahlen ist. P. canonis, fori, immunitatis etc., s. Klerus.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 361.
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