[659] Petition (lat.), Bitte, Gesuch, namentlich an den Monarchen, an Beh�rden oder an die Volksvertretung; petitionieren, um etwas nachsuchen; Petent, Gesuchsteller; Petitionsrecht, die Befugnis, sich mit Gesuchen an die staatlichen Organe zu wenden. Petitionen gleichlautenden Inhalts werden Kollektivpetitionen, solche mit zahlreichen Unterschriften Massenpetitionen genannt. Das Petitionsrecht ist in vielen Staaten verfassungsm��ig garantiert, soz. B. in England schon durch die Petition of Rights (s. d.) und ebenso in den neuern deutschen Verfassungsurkunden, namentlich seitdem die deutschen Grundrechte von 1848 dieses Recht ausdr�cklich, und zwar sowohl den einzelnen Staatsb�rgern als auch den K�rperschaften und Vereinigungen zugesprochen hatten; auch in �sterreich geh�rt das Petitionsrecht zu den »allgemeinen Rechten der Staatsb�rger«. Insbesondere ist den Volksvertretungen diese Befugnis einger�umt, jedoch ist die pers�nliche �berreichung meist untersagt. Nach der preu�ischen Verfassung (Art. 32) und dem �sterreichischen Staatsgrundgesetz vom 21. Dez. 1867 sind Petitionen unter einem Gesamtnamen nur Beh�rden und K�rperschaften gestattet.[659] Der deutsche Reichstag kann nach Art. 23 der Reichsverfassung Petitionen annehmen und dem Bundesrat oder Reichskanzler �berweisen. Nach der Gesch�ftsordnung des Reichstags (� 24, 26) besteht f�r die Pr�fung der eingehenden Petitionen eine besondere Petitionskommission. Die Petitionskommission, deren Mitglieder nach achtw�chiger Amtsf�hrung ihren Ersatz durch Neuwahlen beanspruchen k�nnen, hat w�chentlich den Inhalt der eingehenden Petitionen durch eine Zusammenstellung zur Kenntnis der Reichstagsmitglieder zu bringen. Im Reichstag selbst werden Petitionen nur dann er�rtert, wenn dies von der Kommission oder von 15 Mitgliedern beantragt ist; ersternfalls hat die Kommission �ber die P. Bericht zu erstatten. Unter allen Umst�nden mu� auf jede P. ein Bescheid des Reichstags erfolgen; Petitionen, die wegen Schlusses der Session keine Ber�cksichtigung finden konnten, werden den Petenten mit der Anheimgabe zur�ckgestellt, sie f�r die n�chste Session zu erneuern. Es ist zul�ssig, aber nicht notwendig, da� eine P. an den Reichstag durch Vermittelung eines Abgeordneten eingereicht wird, w�hrend dies in England Brauch und in �sterreich (� 13 der Gesch�ftsordnung des Reichsrats) Vorschrift ist. Die Volksvertretungen k�nnen sich auch selbst mit Petitionen an die Krone wenden. Diesem Zwecke dient unter anderm auch die Form der Adresse (s. d.).