[445] Kontribution (lat.), gemeinschaftlicher Beitrag; seit dem Ausgang des Mittelalters eine Steuer, seit dem 16. Jahrh. besonders eine f�r die Unterhaltung eines S�ldnerheeres erhobene Steuer. Fr�her nur vor�bergehend eingefordert, wurde sie im 17. Jahrh. eine st�ndige Einrichtung und bildete meist den Grundstock der territorialen Steuerverfassung. Besonders ausgebildet wurde sie in Brandenburg-Preu�en.[445] Ihrem Wesen nach war sie eine Grundsteuer; sp�ter trat an ihre Stelle teilweise eine Akzise, bis sie durch die im 18. Jahrh. vorgenommenen Grundsteuerreformen ersetzt wurde. Gegenw�rtig bezeichnet man mit K. namentlich Lieferungen an Geld, die das Oberkommando einer feindlichen Armee den Gemeinden oder den Einwohnern an Stelle von Steuern oder Naturalleistungen oder zur Strafe auferlegt, fr�her hie� K. auch das Loskaufen von der Pl�nderung (Brandschatzung). Die Haager Friedenskonferenz von 1899 hat bez�glich der K. bestimmt, da� sie nur zur Deckung der Bed�rfnisse des Heeres, zur Strafe oder zur Deckung der Kosten der Verwaltung des Landes gestattet sei, nur auf Grund schriftlichen Befehls und nur unter Verantwortlichkeit eines kommandierenden Generals erhoben werden d�rfe, da� bei ihrer Erhebung die im Lande f�r Steuererhebung geltenden Vorschriften, soweit irgend m�glich, angewendet werden m�ssen und f�r jede K. den Pflichtigen ein Ausweis auszuh�ndigen sei. Von der K. ist zu unterscheiden die Requisition (s. d.), d. h. die Erzwingung der Lieferung von Naturalien und �hnlichen Leistungen. K. nennt man ferner die Summen, die dem besiegten Feinde vom Sieger beim Friedensschlu�, insbes. unter dem Titel der Kriegskostendeckung, auferlegt werden.