Aufruhr

[97] Aufruhr (Aufstand, Seditio, Tumultus), im weitern Sinn oft als gleichbedeutend mit Emp�rung, Tumult und Auflauf gebraucht f�r jede �ffentliche Widersetzung und Auflehnung gegen die verfassungsm��ige Obrigkeit; in der strafrechtlichen Bedeutung des Wortes aber eine bei �ffentlicher Zusammenrottung (s. Auflauf) mit vereinten Kr�ften gegen die Obrigkeit ver�bte N�tigung oder Widersetzung. Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches (� 113 ff.) hebt die F�lle hervor, da� entweder bei der �ffentlichen Zusammenrottung einem Beamten in der rechtm��igen Aus�bung seines Amtes mit Gewalt und mit vereinten Kr�ften Widerstand geleistet oder auf ihn ein t�tlicher Angriff erfolgt, oder da� dabei versucht worden ist, eine Beh�rde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu n�tigen. Strafe: f�r jeden Teilnehmer Gef�ngnis, f�r die R�delsf�hrer und diejenigen Aufr�hrer, die die eigentliche Widersetzungs- oder N�tigungshandlung selbst ver�bten, Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wofern nicht etwa mildernde Umst�nde vorliegen. Auch kann auf Zul�ssigkeit der Polizeiaufsicht erkannt werden. Besonders streng wird der sogen. milit�rische A. bestraft. Wer w�hrend eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einen A. unter den deutschen oder verb�ndeten Truppen erregt, wird mit lebensl�nglicher Zuchthausstrafe, jedenfalls aber mit mindestens 10j�hriger Zuchthausstrafe bestraft (� 90 des Reichsstrafgesetzbuches). A. von Angeh�rigen der Armee wird im Frieden mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gef�ngnisstrafe, R�delsf�hrer und Anstifter mit Zuchthaus, bestraft, im Felde trifft letztere die Todesstrafe, wie auch A. vor dem Feind gegen s�mtliche Beteiligte mit Tod bestraft wird. Vgl. Kriegsartikel f�r Heer und Marine, Art. 27. – Nach dem �sterreichischen Strafgesetzbuch (� 73) liegt A. dann vor, wenn es bei einer, aus was immer f�r einer Veranlassung entstandenen Zusammenrottung durch die Widerspenstigkeit gegen die vorausgegangene Abmahnung der Beh�rde und durch die Vereinigung wirklich gewaltsamer Mittel, so weit kommt, da� zur Herstellung der Ruhe und Ordnung eine au�erordentliche Gewalt angewendet werden mu�. Die Strafe ist sehr verschieden: 1 Jahr bis zu lebensl�nglichem schweren Kerker, bei Standrecht sogar Todesstrafe.

Quelle:
Meyers Gro�es Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 97.
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