[37] Abgaben, im allgemeinen Verm�gensleistungen, insbes. auf �ffentlich-rechtlichem Grunde beruhende, wie Steuern, Z�lle, Geb�hren; es kamen und kommen aber auch lehnsrechtliche, grundherrliche und privatrechtliche A. vor. Der Verk�ufer eines Grundst�cks haftet nach B�rgerlichem Gesetzbuch, � 436 nicht f�r Freiheit desselben von �ffentlichen A. und andern �ffentlichen, zur Eintragung ins Grundbuch nicht geeigneten Lasten. Soweit die �ffentlichen A. nicht auf dem Vorbehaltsgut der Frau lasten, hat bei der all gemeinen G�tergemeinschaft der Ehegatte w�hrend der Dauer der Verwaltung und Nutznie�ung f�r sie auszukommen (� 1385 des B�rgerlichen Gesetzbuchs). Kaufm�nnisch wird Abgabe im Sinne von Tratte gebraucht (s. Wechsel).